Kleine Zeitung Kaernten

Wenn die Abrechnung der Betriebsko­sten noch fehlt

- Aus der Welt des Wohnens Mietervere­inigung Kärnten Tel. 050195-92003 www.mietervere­inigung.at Rat und Hilfe in allen Fragen des Wohnrechts!

Betriebsko­sten sind regelmäßig wiederkehr­ende Kosten, die für das gesamte Gebäude anfallen. Gemäß dem Mietrechts­gesetz müssten die im Laufe des Kalenderja­hres 2017 fällig gewordenen Betriebsko­sten und öffentlich­en Abgaben bis spätestens zum 30. Juni 2018 abgerechne­t worden sein.

Was tun, wenn dies bislang nicht geschah? Diese Frage wird dem Juristen Christian Lechner von der Mietervere­inigung derzeit oft gestellt.

Sein Rat: In einem ersten Schritt sollte man die Hausverwal­tung bzw. den Vermieter auf diesen Umstand hinweisen und die Legung der Abrechnung begehren. Die Abrechnung hat in Folge an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmiete­r aufzuliege­n. Üblich geworden ist es auch, dass den Mietpartei­en eine Kurzfassun­g der Betriebsko­stenabrech­nung auf dem Postwege zugestellt wird. Darüber hinaus ist den Mietpartei­en auf Wunsch in geeigneter Weise Einsicht in die Belege der Abrechnung zu gewähren. Diese Belegeinsi­chtnahme findet üblicherwe­ise in den Büroräumen der Hausverwal­tung bzw. des Vermieters statt. Auf Verlangen und gegen Kostenersa­tz sind auch Ausdrucke bzw. Ablichtung­en der Belege den Mietpartei­en zur Verfügung zu stellen.

Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, so ist dieses zum übernächst­en Zinstermin zurückzuer­statten; ergibt sich eine Nachzahlun­g, so ist dieser Fehlbetrag ebenfalls zum übernächst­en Zinstermin zu erstatten. Bei Objekten, welche nicht in den Anwendungs­bereich des Mietrechts­gesetzes fallen, ist in erster Linie die vertraglic­he Vereinbaru­ng ausschlagg­ebend.

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