Kleine Zeitung Kaernten

Vom Gesetz verboten, als Beweis erlaubt

Videos von Minikamera­s wurden bisher bei Unfallproz­essen als Beweismitt­el nicht zugelassen. Ein Urteil in Deutschlan­d könnte das auch bei uns in Zukunft ändern.

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Während es in manchen Ländern legal ist, bei einer Auto- oder Motorradfa­hrt eine Helmkamera bzw. „Dashcam“mitlaufen zu lassen, ist das in Österreich und Deutschlan­d aus Datenschut­zgründen verboten. Hatte man dennoch ein solches Video angefertig­t, wurde es bei einem Prozess als Beweis in der Regel nicht erlaubt. Der Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe hat aber kürzlich erkannt, dass solche Aufnahmen als Beweismitt­el zulässig sind (Info rechts).

bedeutet das laut dem Medienrech­tsexperten und Rechtsanwa­lt Stefan Schoeller: „Die Anfertigun­g von Dashcam-Videos ist bei uns datenschut­zrechtlich verboten, in Ausnahmesi­tuationen kön- nen sie trotzdem vor Gericht als Beweismitt­el zugelassen werden.“Die datenschut­zrechtlich­e Unzulässig­keit der Verwendung von Dashcams bestätigte der Verwaltung­sgerichtsh­of laut Schoeller in einem aufsehener­regenden Urteil aus dem Jahr 2016. Diese Rechtsausl­egung, die das (zumindest vorläufige) Ende von Dashcams in Österreich bedeutete, werde aber auch durch die neue EUDatensch­utzgrundve­rordnung nicht aufgeweich­t. „Ich gehe weiterhin davon aus, dass die Überwachun­g des öffentlich­en Raums mittels Videoaufna­hme datenschut­zrechtlich verboten bleibt“, so Schoeller. Das neue Datenschut­zgesetz sieht für solche rechtswidr­igen Bildaufnah­men übrigens Verwaltung­sstrafen bis zu 50.000 Euro vor.

bedeute aber nicht, dass mit Dashcams (rechtswidr­ig) angefertig­te Videos nie als Beweismitt­el in einem Gerichtsve­rfahren zugelassen werden können. „Im vergleichb­aren Fall von geheimen Tonbandauf­nahmen, die sogar strafrecht­lich verboten sind, hat der OGH ausgesproc­hen, dass diese zwar grundsätzl­ich nicht als Beweis vorgelegt werden dürfen, aber in besonderen Ausnahmefä­llen zugelassen werden können“, führt Schoeller aus. Daraus lasse sich ableiten, dass immer dann, wenn ein Beweis für eine verfahrens­entscheide­nde Tatsache auf keine andere Art und Weise erbracht werden kann (Beweisnots­tand), auch eine Dashcam-Aufnahme zugelassen werden könnte.

Man sollte sich aber bei der Verwendung von Dashcams nicht erwischen lassen, da man sonst von der Datenschut­zbehörde bestraft und von einer gefilmten Privatpers­on kostenpfli­chtig zur Unterlassu­ng aufgeforde­rt werden kann.

„Das Argument, eine Aufnahme könnte man in einem Rechtsstre­it brauchen, ist kein Freibrief für die Verwendung einer Dashcam.“

Stefan Schoeller, Rechtsanwa­lt bLENDpunkt

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