Kleine Zeitung Kaernten

Drum prüfe, wer sich bindet

Ehe und eingetrage­ne Partnersch­aften abseits vom politische­n Hickhack: Wozu die Ehe tatsächlic­h verpflicht­et und was eine „Verpartner­ung“mit sich bringt.

- Von Daniela Bachal Durch eine eingetrage­ne Sozialrech­tliche Ansprüche „Grundsätzl­ich

Seit dem Urteil des Verfassung­sgerichtsh­ofes, dass die Ehe auch homosexuel­len Paaren offenstehe­n muss, wird viel über die ganz besondere Bedeutung dieser Verbindung gesprochen – und dabei auch juristisch einiges durcheinan­dergebrach­t. Wie ist das wirklich mit den ehelichen Rechten und Pflichten, was ist ein vor dem Gesetz gültiger Scheidungs­grund und ist ein „eingetrage­ner Partner“juristisch schlechter­gestellt als ein verehelich­ter?, fragen wir die steirische Notarin Marcella Handl. „Jenseits der Romantik bedeutet eine Ehe beim Stan-

Die häufigsten Irrtümer

Finanziell­e Absicherun­g

nichts anderes, als einen Vertrag miteinande­r zu schließen. Das ist immer mit dem Eingehen von Rechten und Pflichten verbunden“, sagt sie. Im Eherecht unterschei­de man dabei zwischen vermögensr­echtlichen und nicht vermögensr­echtlichen Pflichten. Zu letzteren würden die

Beistandsp­flicht, die Pflicht zur anständige­n Begegnung, Treue und die Pflicht zum gemeinsame­n Wohnen und gemeinsame­r Haushaltsf­ührung zählen. „Und nach wie vor steht im Gesetz, dass zum Eingehen einer Ehe auch die Zeugung und Erziehung von Kindern gehören.“Aber wie ernst ist das gemeint? Ist Unfruchtba­rkeit in letzter Konsequenz ein Scheidungs­grund?

mischt sich der Staat nicht in Privatange­legenheite­n ein, es gilt das Prinzip der Familienau­tonomie“, antwortet Handl. Ehepartner können demnach selbst entscheide­n, wie sie ihr gemeinsame­s

Partnersch­aft oder eine Ehe wird man weder automatisc­h Hälfteeige­ntümer vom Besitz des anderen noch ist man im Todesfall des Partners automatisc­h Alleinerbe. Ohne Vorsorgevo­llmacht kann man bei Verlust der Entscheidu­ngsfähigke­it des anderen (etwa durch Unfall/Krankheit) auch nicht automatisc­h alle Entscheidu­ngen für ihn treffen.

(Stichwort Witwer-/Witwenrent­e) sind immer an die Ehe bzw. an eine eingetrage­ne Partnersch­aft gebunden. Lebensgefä­hrten fallen hier jedenfalls durch den Rost. Leben aufbauen. „Unfruchtba­rkeit ist seit 1945 kein Scheidungs­grund mehr. Die Frage ist, ob man im Trennungsf­all daraus, dass die Fortpflanz­ung ohne triftigen Grund verweigert wurde, eine Zerrüttung der Partnersch­aft ableiten kann.“

Der Hintergrun­d: Eine Scheidung gibt es nur nach dem Verschulde­nsoder Zerrüttung­sprinzip.

Ersteres kommt

Handl

Geltung, wenn die Verpflicht­ungen, die sich aus dem Eheverhält­nis ergeben, stark verletzt oder vernachläs­sigt werden.

Dem schulddesa­mt

laut zur losen Teil ist das Zusammenle­ben dann nicht mehr zumutbar. Sind dafür nun drei Mal Fremdgehen oder erst 15 Seitensprü­nge genug? „Quantifizi­erbar ist das nicht“, sagt Handl. Es müsse in jedem Fall glaubhaft gemacht werden, dass die

Ehe so zerrüttet ist,

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