Drum prüfe, wer sich bindet
Ehe und eingetragene Partnerschaften abseits vom politischen Hickhack: Wozu die Ehe tatsächlich verpflichtet und was eine „Verpartnerung“mit sich bringt.
Seit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes, dass die Ehe auch homosexuellen Paaren offenstehen muss, wird viel über die ganz besondere Bedeutung dieser Verbindung gesprochen – und dabei auch juristisch einiges durcheinandergebracht. Wie ist das wirklich mit den ehelichen Rechten und Pflichten, was ist ein vor dem Gesetz gültiger Scheidungsgrund und ist ein „eingetragener Partner“juristisch schlechtergestellt als ein verehelichter?, fragen wir die steirische Notarin Marcella Handl. „Jenseits der Romantik bedeutet eine Ehe beim Stan-
Die häufigsten Irrtümer
Finanzielle Absicherung
nichts anderes, als einen Vertrag miteinander zu schließen. Das ist immer mit dem Eingehen von Rechten und Pflichten verbunden“, sagt sie. Im Eherecht unterscheide man dabei zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Pflichten. Zu letzteren würden die
Beistandspflicht, die Pflicht zur anständigen Begegnung, Treue und die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen und gemeinsamer Haushaltsführung zählen. „Und nach wie vor steht im Gesetz, dass zum Eingehen einer Ehe auch die Zeugung und Erziehung von Kindern gehören.“Aber wie ernst ist das gemeint? Ist Unfruchtbarkeit in letzter Konsequenz ein Scheidungsgrund?
mischt sich der Staat nicht in Privatangelegenheiten ein, es gilt das Prinzip der Familienautonomie“, antwortet Handl. Ehepartner können demnach selbst entscheiden, wie sie ihr gemeinsames
Partnerschaft oder eine Ehe wird man weder automatisch Hälfteeigentümer vom Besitz des anderen noch ist man im Todesfall des Partners automatisch Alleinerbe. Ohne Vorsorgevollmacht kann man bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit des anderen (etwa durch Unfall/Krankheit) auch nicht automatisch alle Entscheidungen für ihn treffen.
(Stichwort Witwer-/Witwenrente) sind immer an die Ehe bzw. an eine eingetragene Partnerschaft gebunden. Lebensgefährten fallen hier jedenfalls durch den Rost. Leben aufbauen. „Unfruchtbarkeit ist seit 1945 kein Scheidungsgrund mehr. Die Frage ist, ob man im Trennungsfall daraus, dass die Fortpflanzung ohne triftigen Grund verweigert wurde, eine Zerrüttung der Partnerschaft ableiten kann.“
Der Hintergrund: Eine Scheidung gibt es nur nach dem Verschuldensoder Zerrüttungsprinzip.
Ersteres kommt
Handl
Geltung, wenn die Verpflichtungen, die sich aus dem Eheverhältnis ergeben, stark verletzt oder vernachlässigt werden.
Dem schulddesamt
laut zur losen Teil ist das Zusammenleben dann nicht mehr zumutbar. Sind dafür nun drei Mal Fremdgehen oder erst 15 Seitensprünge genug? „Quantifizierbar ist das nicht“, sagt Handl. Es müsse in jedem Fall glaubhaft gemacht werden, dass die
Ehe so zerrüttet ist,