Wann Mieter (nicht) für den Geschirrspüler zahlen müssen
Wer für die Reparatur mitvermieteter Gegenstände aufkommen muss, hängt von mehreren Kriterien ab.
Unsere Leserin vermietet eine Wohnung mit einem Geschirrspüler. Jetzt wurde das Gerät kaputt. „Muss ich für die Reparatur bezahlen und im schlimmsten Fall einen neuen kaufen?“, fragt sie sich.
vom österreichischen Haus- und Grundbesitzerbund sagt dazu: „Die seit Jänner 2015 bestehende neue Gesetzeslage zur Erhaltungspflicht von mitvermieteten Heizthermen und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten gilt nicht für Geschirrspüler, Kühlschränke, Elektroherde & Co. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Möbelentgelt bezahlt wird oder nicht.“Die Antwort auf die Frage unserer Leserin hänge davon ab, ob das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist, wieweit das Mietrechtsgesetz (MRG) hier gilt und was im Mietvertrag steht. Im Anwendungsbereich des KSchG, also wenn der Vermieter Unternehmer ist bzw. mehr als fünf Wohnungen vermietet, der Mieter aber Konsument ist, müsse der Vermieter für die Kosten der Reparatur und Erneuerung aufkommen.
Bei einem Mietverhältnis im Voll- oder Teilausnahmebereich des MRG (ohne Anwendbarkeit des KSchG) sei eine Vereinbarung von Erhaltungsund Wartungspflichten des Mieters grundsätzlich möglich, jedoch bestehe ohne Differenzierung die Gefahr der Einstufung als gröbliche Benachteiligung. Also Vorsicht: „Eine Regelung im Mietvertrag, die alle Reparaturen ohne Begründung auf den Mieter überwälzt, ist zumindest gerichtlich nicht durchsetzbar“, warnt der Experte.