Kleine Zeitung Kaernten

Wann Mieter (nicht) für den Geschirrsp­üler zahlen müssen

Wer für die Reparatur mitvermiet­eter Gegenständ­e aufkommen muss, hängt von mehreren Kriterien ab.

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Unsere Leserin vermietet eine Wohnung mit einem Geschirrsp­üler. Jetzt wurde das Gerät kaputt. „Muss ich für die Reparatur bezahlen und im schlimmste­n Fall einen neuen kaufen?“, fragt sie sich.

vom österreich­ischen Haus- und Grundbesit­zerbund sagt dazu: „Die seit Jänner 2015 bestehende neue Gesetzesla­ge zur Erhaltungs­pflicht von mitvermiet­eten Heiztherme­n und sonstigen mitvermiet­eten Wärmeberei­tungsgerät­en gilt nicht für Geschirrsp­üler, Kühlschrän­ke, Elektroher­de & Co. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Möbelentge­lt bezahlt wird oder nicht.“Die Antwort auf die Frage unserer Leserin hänge davon ab, ob das Konsumente­nschutzges­etz (KSchG) anwendbar ist, wieweit das Mietrechts­gesetz (MRG) hier gilt und was im Mietvertra­g steht. Im Anwendungs­bereich des KSchG, also wenn der Vermieter Unternehme­r ist bzw. mehr als fünf Wohnungen vermietet, der Mieter aber Konsument ist, müsse der Vermieter für die Kosten der Reparatur und Erneuerung aufkommen.

Bei einem Mietverhäl­tnis im Voll- oder Teilausnah­mebereich des MRG (ohne Anwendbark­eit des KSchG) sei eine Vereinbaru­ng von Erhaltungs­und Wartungspf­lichten des Mieters grundsätzl­ich möglich, jedoch bestehe ohne Differenzi­erung die Gefahr der Einstufung als gröbliche Benachteil­igung. Also Vorsicht: „Eine Regelung im Mietvertra­g, die alle Reparature­n ohne Begründung auf den Mieter überwälzt, ist zumindest gerichtlic­h nicht durchsetzb­ar“, warnt der Experte.

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