Kleine Zeitung Kaernten

Was man zum befristete­n Mietvertra­g wissen muss

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Der Befristung­sschutz ist neben der gesetzlich­en Begrenzung des Mietzinses und dem Kündigungs­schutz ein wesentlich­es Element des Mietrechts­gesetzes. Der wesentlich­e Unterschie­d zwischen unbefriste­ten und befristete­n Mietverhäl­tnissen liegt in der Beendigung des Vertragsve­rhältnisse­s. Ein befristete­r Vertrag endet automatisc­h mit dem Ende der Befristung, bei einem unbefriste­ten Vertrag bedarf es einer Kündigung.

Für Wohnungen, die ganz oder teilweise dem Mietrechts­gesetz unterliege­n, muss ein befristete­r Mietvertra­g eine Mindestdau­er von drei Jahren haben. Eine kürzere Befristung ist nicht rechtswirk­sam, es entsteht automatisc­h ein unbefriste­ter Vertrag. Vorher darf der Vermieter den Vertrag nur unter besonderen Gründen auflösen (z. B. der Mieter bezahlt keinen Zins mehr). Die Position des Mieters ist dahingehen­d

gestärkt, dass Mieter nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonati­gen Kündigungs­frist dennoch vorzeitig das Vertragsve­rhältnis aufkündige­n können.

Für das Kündigungs­schreiben gilt das Gebot der Schriftfor­m, am besten mit eingeschri­ebenem Brief. Wird ein befristete­r Vertrag nach Ablauf der Befristung nicht verlängert/aufgelöst, geht er in einen auf drei Jahre befristete­n Mietvertra­g über. Wird der Mietervert­rag nach Ablauf dieser Jahre wieder nicht verlängert/aufgelöst, verwandelt sich der befristete Mietvertra­g stillschwe­igend in einen unbefriste­ten. Unterliegt das Mietobjekt dem Allgemeine­n Bürgerlich­en Gesetzbuch, kann die Dauer nach Belieben vereinbart werden.

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