Kleine Zeitung Kaernten

Wenn Nachbarn um ihre Zwetschken kämpfen

Wenn Obst vom eigenen Baum auf dem Grundstück des Nachbarn landet: Wem gehört es nun wirklich?

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Die Äste des Zwetschken­baums unserer Leserin hängen teilweise in den Nachbargru­nd hinein. Wenn ihr Nachbar nicht da ist, zieht sie das überhängen­de Obst zum Ernten mit einem Rechen auf ihr Grundstück. „Letztens hat mich mein Nachbar dabei gesehen und gemeint, dass ich dazu überhaupt kein Recht hätte“, erzählt sie und will sich damit nicht abfinden. „Die Zwetschken sind doch mein Eigentum“, sagt sie.

Wolfgang Reinisch erklärt zu dieser Sachlage: „Der gesamte Baum, einschließ­lich der in den Nachbargru­nd überhängen­den Äste und der in diesem Bereich wachsenden Früchte steht grundsätzl­ich im Eigentum desjenigen, auf dessen Grundstück sich der Stamm des Baumes zur Gänze befindet. Ihre Leserin hat daher insofern recht, als sich auch die überhängen­den Äste und die daran befindlich­en Früchte in ihrem Eigentum befinden.“Das große Aber folgt auf dem Fuß: „Aus Paragraf 422 ABGB ergibt sich ein Aneignungs­recht jenes Grundeigen­tümers, in dessen Grund die Äste hineinrage­n. Dieser Eigentümer darf den Überhang abschneide­n, aber auch die Früchte im Bereich des Überhangs ernten.“Zur beschriebe­nen „Rückholakt­ion“unserer Leserin sagt der Jurist: „Bei dieser Aktion dürfte sie nicht in den Luftraum über dem Grundstück des Nachbarn eindringen, weil dies eine Verletzung seiner Eigentumsr­echte wäre.“Einfach gesagt: Der Nachbar unserer Leserin hat Recht.

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