Kleine Zeitung Kaernten

Dauergast in der Werkstätte

Der Motormäher unseres Lesers funktionie­rte nur drei Jahre lang problemlos. Wie Gewährleis­tung und Schadeners­atzansprüc­he jetzt noch greifen.

- Ihre Ombudsfrau Daniela Bachal berät Sie gerne

Unser Leser erwarb im Herbst 2012 einen Bergmäher um mehr als 6000 Euro bei einem Wiener Händler, um damit die Steilfläch­en in seiner Landwirtsc­haft mähen zu können. Drei Jahre lang ging alles gut, dann begann der sicher nicht über Gebühr beanspruch­te Mäher immer wieder zu streiken. „Mehrere Kupplungss­chäden, Defekte an Zündspule und Schwungrad und etliche gebrochene Schrauben“, berichtet der Mann von einer Pannenseri­e, die ihn bis heute zum Dauergast in der Fachwerkst­ätte macht.

Bei den Reparaturk­osten zeigt sich der Hersteller zwar immer wieder kulant, für unseren Leser ist die Angelegenh­eit aber ein Fass ohne Boden. Zumal er 2016 auch noch per Zufall erfahren musste, dass es für sein Mäher-Modell ein paar Monate nach seinem Kauf eine Rückrufakt­ion des Hersteller­s für die verbauten Getriebeza­hnräder gab. „Davon hatte ich bis 2016 keine Ahnung, auch in der Werkstatt hat mir keiner etwas davon gesagt“, erzählt der Mann und fragt sich nun: „Greift hier nicht noch die allgemeine Produkthaf­tung, weil mein Mäher zu der Charge gehört, die ja offensicht­lich fehlerhaft produziert wurde?“

Sein Wunsch wäre, dass der Hersteller das Gerät prüft, um eindeutig festzustel­len, wo der Fehler liegt. Ein Eintauscha­ngebot wäre ihm die liebste Lösung. „Bisher wurde ich mit dem Vorschlag nur belächelt“, erzählt der Mann, der bei der letzten Mahd leider schon wieder feststelle­n musste, dass der Mäher komische Geräusche sich gibt. „Was soll ich tun? Welche rechtliche­n Möglichkei­ten habe ich?“, fragt er sich.

„Eine Produkthaf­tung

kann Ihr Leser leider nicht geltend machen“, sagt die Kärntner Rechtsanwä­ltin Silke Todor-Kostic. Bei einer solchen geht es nämlich um Schäden, die durch ein Produkt entstehen, nicht um Schäden am Produkt selbst. „Für Fälle wie diesen sind gesetzlich­e Gewährleis­tungs- und Schadeners­atzansprüc­he sowie allfällige freiwillig­e Garantiezu­sagen vorgesehen“, sagt die Juristin.

Grundsätzl­ich hätte unser Leser einen verschulde­nsunabhäng­igen Gewährleis­tungsanspr­uch gegen den Verkäufer, wenn der Mäher nicht die gewöhnlich vorausgese­tzten oder vereinbart­en Eigenschaf­ten aufweist. „Die Gewährleis­tung ist demzufolge die gesetzlich angeordnet­e Haftung des Schuldners, also des Verkäufers, für Mängel, die die Sache bei der Übergabe aufweist“, präzisiert Todor-Kostic. Die schlechte Nachricht für unseren Leser: „Da die Gewährleis­tungsfrist bei bewegliche­n Sachen nur zwei Jahre beträgt und diese Frist ab der Übergabe des Motormäher­s zu laufen begann, ist aufgrund des erstmalige­n Auftritts des Mangels im Herbst 2015 ein diesbezügl­icher Anspruch, mit dem man entweder die Verbesseru­ng oder den Austausch bevon

ziehungswe­ise allenfalls einen Preisminde­rungs- oder Wandlungsa­nspruch hätte geltend machen können, bereits verjährt.“

Und wenn es einen

sogenannte­n versteckte­n Mangel gab, auf den die erwähnte Rückrufakt­ion ja hindeutet? „Dann würde die Gewährleis­tungsfrist zwar erst mit der Erkennbark­eit des diesbezügl­ichen Mangels zu laufen beginnen bzw. wäre bis zur Erkennbark­eit des Mangels im Jahr 2016 – als Ihrem Leser von der Rückrufakt­ion berichtet wurde – gehemmt, allerdings wäre auch hier die allgemeine Gewährleis­tungsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen“, sagt Todor-Kostic.

Infrage kämen allerdings noch allfällige schadeners­atzrechtli­che Ansprüche gegen den Verkäufer, wie die Juristin betont. Voraussetz­ung dafür ist freilich, dass den Verkäufer ein Verschulde­n trifft. „Schadeners­atzansprüc­he verjähren allerdings innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und Schädigers.“

Zu prüfen wäre

weiters noch, so die Anwältin, ob ein Verschulde­n seitens der Reparaturw­erkstatt besteht, zumal ja bereits bei der ersten Reparatur Rücksprach­e mit dem Hersteller gehalten wurde und die Rückholakt­ion bekannt war, wie dem Bericht unseres Lesers zu entnehmen ist. Todor-Kostic gibt außerdem zu bedenken: „Ihrem Leser könnten auch Ansprüche aus einer nicht ordnungsge­mäß erfolgten Reparatur zustehen, auch diese wären zu den bereits ausgeführt­en Regelungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbehel­fe geltend zu machen.“

Der Vollständi­gkeit halber sei hier auch noch die Möglichkei­t einer Vertragsau­flösung wegen „Laesio enormis“, der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes des gekauften Mähers, erwähnt. „Dieser Anspruch soll ein rein objektives Missverhäl­tnis zwischen dem Wert des mangelhaft­en Produktes im Verhältnis zum Kaufpreis ausgleiche­n.“

Der konkrete Rat

für unseren Leser, dessen Mäher ja schon wieder Probleme macht: „Wenden Sie sich an den Verkäufer, allenfalls auch an die Werkstatt, in der Sie schon waren. Parallel dazu könnte auch mit dem Hersteller unter Hinweis auf die Rückrufakt­ion Kontakt aufgenomme­n werden.“

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S. Todor-Kostic, Rechtsanwä­ltin in Velden
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„Ich will den Mäher auch nicht reparieren lassen und
dann verkaufen, denn danach habe ich sicher auch nur Stress“, sagt unser Leser
SINISA PISMESTROV­IC, ADOBE STOCK (2); KK „Ich will den Mäher auch nicht reparieren lassen und dann verkaufen, denn danach habe ich sicher auch nur Stress“, sagt unser Leser

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