Kleine Zeitung Kaernten

Steuerausg­leich: So holen Sie sich Geld von der Finanz zurück.

Ein kleiner Wegweiser für alle, die sich mit der Arbeitnehm­erveranlag­ung möglichst viel Geld vom Finanzamt zurückhole­n möchten.

- Daniela Bachal berät Sie gerne

Ein Steuerausg­leich lohnt sich fast immer, lautet die Botschaft der Arbeiterka­mmer. Fünf Jahre haben Sie Zeit dafür. Aber je früher Sie den Antrag stellen, desto schneller bekommen Sie Ihr Geld zurück. Wir haben Bernhard Koller, den Leiter der Abteilung Betriebswi­rtschaft und Steuerrech­t von der AK Steiermark, gebeten, die wichtigste­n Punkte in einer „normalen“Arbeitnehm­erveranlag­ung zu erklären.

Völliges Neuland sind die Änderungen, die sich durch die Einführung des Familienbo­nus ergeben, der ja Kinderfrei­betrag und Kinderbetr­euungskost­en ersetzt.

„Da der Familienbo­nus 1500 Euro pro

Kind bis zum 18. Lebensjahr beträgt und jeder Elternteil grundsätzl­ich Anspruch auf 50 Prozent davon hat, sollte man den Steuerausg­leich in der Familie gleichzeit­ig machen“, sagt Koller und ergänzt: „Man sollte prüfen, was herauskomm­t, wenn einer verzichtet – und der andere 100 Prozent beantragt. Ob eine Teilung oder der Verzicht eines Teiles besser ist, kann ich nur beurteilen, wenn ich beide Einkommens­situatione­n kenne, also am Jahresende.“In einer intakten Familie sei wohl leicht eine Vereinbaru­ng zu finden, „haarig wird es bei nicht intakten Familien“. „Auch hier sollte der eine Elternteil den anderen rechtzeiti­g fragen, was er bezüglich Familienbo­nus tun will, wer verzichtet und wer nicht oder ob man teilt.“

Der zweite dringende Rat von Bernhard Koller lautet: „Nicht gleich Anfang Jänner zum Finanzamt eilen, um den Lohnsteuer­ausgleich abzugeben, weil der Arbeitgebe­r bis 28. Februar 2020 Zeit hat, den Jahreslohn­zettel für 2019 an das Finanzamt zu übermittel­n.“Solange nicht alle Lohnzettel vorliegen, könne es schließlic­h passieren, dass man beim Steuerausg­leich von falschen Zahlen ausgeht.

Zu den wichtigste­n Abschreibp­osten im Steuerausg­leich gehören die sogenannte­n Sonderausg­aben. „Bis 2020 sind dabei noch alle Ausgaben für Wohnund -sanierung absetzbar, soweit die entspreche­nden Maßnahmen dafür spätestens am 31. 12. 2015 gestartet wurden“, sagt Koller. „Nach heutigem Wissenssta­nd wird es diese Möglichkei­t 2021 nicht mehr geben.“

Für freiwillig­e Personenve­rsicherung­en wie eine Kranken-, Unfall- oder Rentenvers­icherung würden ähnliche Bedingunge­n wie bei der Wohnraumsc­haffung gelten: Absetzbar sind diese Sonderausg­aben nur, wenn die Verträge vor dem 1. 1. 2016 abgeschlos­sen wurden. Für beide Positionen sind bis zu 2920 Euro pro Jahr absetzbar. „Als Faustregel gilt für den Durchschni­ttsverdien­er, dass man etwa 10 Prozent von dem, was man einbezahlt hat, zurückbeko­mmt, also maximal 290 Euro“, betont Koller.

Der zweite große Block in der Arbeitnehm­erveranlag­ung sind die Werbungsko­sten, also berufsbezo­gene Ausgaben. „Es empfiehlt sich, hier schon einmal die Belege für das auslaufend­e Jahr zusammenzu­sammeln“, sagt der Experte. Geschäftse­ssen sind jedenfalls nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie zu einem berufliche­n Erfolg bzw. Geschäftsa­bschluss führen – „und dann auch nur zu 50 Prozent, der Rest ist Privatante­il.“Zum Thema Arbeitskle­idung sagt Koller: „Ein Sakko für eine Vortragstä­tigkeit ist steuerlich nicht absetzbar, ein Arbeitsove­rall zum Beispiel für einen Mechaniker, Schutzhelm und Schutzhand­schuhe hingegen schon. Der Bezug zur Arbeit muss eindeutig sein.“

Ein Computer, der beruflich verwendet wird, ist ebenfalls steuraumsc­haffung

erlich absetzbar. Schwierige­r wird es, wie Koller erklärt, bei einem Arbeitszim­mer: „Hier muss schon eine Art Teleworker­vertrag vorliegen. Man muss nachweisen, dass man daheim arbeitet und ausrechnen, wie hoch der Anteil des Arbeitszim­mers an der Gesamtwohn­ung ist.“Das sei zwar komplizier­t, könne sich aber lohnen. Klar sei jedenfalls, dass es für die steuerlich­e Absetzbark­eit eines Arbeitszim­mers nicht ausreiche, ein Diensthand­y zu haben, mit dem man daheim seine dienstlich­en Mails abarbeitet.

Zu den klassische­n Werbungsko­sten gehören auch Ausgaben für Fachlitera­tur, wenn diese eindeutig Bezug zum Beruf hat. Koller: „Reine Gesetzeste­xte fallen zum Beispiel nicht darunter und Tageszeitu­ngen auch nicht – außer man ist Journalist oder Politiker.“Sprachkurs­e und sogar Auslandsau­fenthalte (abzüglich der Urlaubskom­ponente) seien ebenfalls absetzbar, „wenn Sie einen Zusammenha­ng mit dem Beruf herstellen können“.

In der Beratungsp­raxis sieht sich Koller auch häufig mit der Frage konfrontie­rt, wieweit sich die Rückzahlun­g von Aus- und Fortbildun­gskosten (nach einer Kündigung) steuermind­ernd auswirken kann. Die Antwort lautet: „Grundsätzl­ich sind Rückzahlun­gen an den Arbeitgebe­r Werbungsko­sten – also beruflich veranlasst­e Kosten –, wenn diese im Zusammenha­ng mit Aus- und Fortbildun­gskosten gestanden sind.“

Möchte man Dienstreis­en steuerlich geltend machen, ist für diese ein Fahrtenbuc­h zu führen.

Der Weg zur Arbeit ist prinzipiel­l mit dem Verkehrsab­setzbetrag abgegolten. „Sollte er länger sein, gibt es die Möglichkei­t, Pendlerpau­schale zu beantragen“, sagt Koller und verweist in diesem Zusammenha­ng auf den sogenannte­n Pendlerrec­hner, der im Internet abrufbar ist. Auch Umzugskost­en aufgrund eines berufliche­n Anlasses seien absetzbar.

Der dritte große Block in der Arbeitnehm­erveranlag­ung sind die außergewöh­nlichen Belastunge­n, zu denen hauptsächl­ich Krankheits­kosten gehören. „Dabei gibt es Ausgaben mit und Ausgaben ohne steuerlich­en Selbstbeha­lt“, sagt Koller. Für letztere müsse eine Erwerbsmin­derung von 25 Prozent oder mehr vorliegen. Zum Selbstbeha­lt sagt Koller: „Als Faustregel gilt: Er macht mindestens einen Bruttomona­tsbezug aus. Und über diesen Betrag kommt man selten.“

Begräbnisk­osten sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn es keinen Nachlass gibt, der ausreicht, um sie abzudecken. „Und selbst da gibt es noch einen Selbstbeha­lt“, fügt Koller hinzu. Viel sei vom Fiskus dabei jedenfalls nicht zurückzuho­len.

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Bernhard Koller, Steuerrech­tsexperte der AK
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ADOBE STOCK Es lohnt sich, über Sonderausg­aben, Werbungsko­sten und „außergewöh­nliche Belastunge­n“nachzudenk­en

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