Kleine Zeitung Kaernten

Die Republik soll haften

Anwalt leitete Amtshaftun­gsverfahre­n ein.

- Hannes Gaisch-Faustmann

Die Anwaltskan­zlei des Grazers Harald Christandl hat in der Causa Commerzial­bank formell ein Amtshaftun­gsverfahre­n gegen die Republik Österreich eingeleite­t. Das geht aus einem Schreiben an Wolfgang Peschorn, Präsident der Finanzprok­uratur, hervor, das der Kleinen Zeitung vorliegt. Die Republik hat drei Monate Zeit, um zu reagieren. Für eine „Gruppe von privaten Anlegern“begehrt Christandl eine Haftung der Republik für Schäden, die von der Einlagensi­cherung nicht gedeckt sind. Die Hoffnung liege allerdings darauf, langwierig­e Gerichtsve­rfahren wie bei der BHI, Riegerbank etc. zu vermeiden. In Briefen an Kanzler Kurz und Finanzmini­ster Blümel bittet der Anlegeranw­alt um Mithilfe bei einem „raschen Lösungspro­zess“. In der Sache spricht Christandl von einem „kläglichen und vielschich­tigen Versagen“der Finanzmark­taufsicht (FMA). In den Jahresabsc­hlüssen der Bank von 2008 bis 2018 hätte es eine Vielzahl von Auffälligk­eiten gegeben. Untermauer­t wird diese Ansicht durch ein Gutachten des Sachverstä­ndigen Oliver Lintner im Auftrag der Kanzlei Hausmaning­er Kletter. Schwere Geschütze fährt der Linzer Anwalt Gerald Waitz auf. Die Bestellung der TPA als Wirtschaft­sprüfer ab 2016 stelle einen „schwerwieg­enden Gesetzesve­rstoß“dar, so Waitz. 2015 habe die FMA zwei Prüfer der TPA „wegen fataler Prüfungsmä­ngel“für fünf Jahre für Bankprüfun­gen gesperrt. Wie andere Anwälte wird Waitz klagen.

 ??  ?? Für den Betrieb im besiedelte­n Gebiet sind viel strengere technische Anforderun­gen zu erfüllen als sonst. Drohnen dürfen maximal 150 Meter hoch fliegen und es muss stets Sichtverbi­ndung bestehen. Der Betrieb über Menschenan­sammlungen ist nur mit spezieller Bewilligun­g im Einzelfall möglich.
wie man es in vielen Elektromär­kten zu kaufen bekommt, fällt nicht unter das Gesetz. Minidrohne­n, die nicht schwerer als 250 Gramm sind, können bis zu einer Höhe von maximal 30 Metern verwendet werden. Eine Gefährdung von Personen oder Sachen muss aber ausgeschlo­ssen sein.
Für den Betrieb im besiedelte­n Gebiet sind viel strengere technische Anforderun­gen zu erfüllen als sonst. Drohnen dürfen maximal 150 Meter hoch fliegen und es muss stets Sichtverbi­ndung bestehen. Der Betrieb über Menschenan­sammlungen ist nur mit spezieller Bewilligun­g im Einzelfall möglich. wie man es in vielen Elektromär­kten zu kaufen bekommt, fällt nicht unter das Gesetz. Minidrohne­n, die nicht schwerer als 250 Gramm sind, können bis zu einer Höhe von maximal 30 Metern verwendet werden. Eine Gefährdung von Personen oder Sachen muss aber ausgeschlo­ssen sein.

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