Kleine Zeitung Kaernten

Die Juristin Barbara Walzl-Sirk erklärt, was beim Mietkauf zählt.

Mietkauf als Alternativ­e zu herkömmlic­hem Immobilien­erwerb und klassische­r Miete. Was Sie wissen sollten, wenn Sie sich für diese Art des Wohnens entscheide­n, und wo Stolperste­ine lauern.

- Daniela Bachal berät Sie gerne

1 Mietkauf wird häufig falsch verstanden. Was ist der größte Irrtum?

ANTWORT: „Oft wird angenommen, dass man bei diesem Modell mit der Miete schon den Kaufpreis abzahlt. Das ist falsch,“antwortet die Juristin Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschu­tzverband Österreich­s. Mietkauf ist definitiv keine Form von Leasing. Die geleistete­n Mietzahlun­gen werden später nicht vom Kaufpreis abgezogen.

2 Wie ist nun die Kaufoption, die zum Mietkauf dazugehört, geregelt?

ANTWORT: Das geht aus dem Wohnungsge­meinnützig­keitsgeset­z (WGG) hervor. Eine Novelle des WGG im Sommer 2019 führte zu einer Erweiterun­g der gesetzlich­en Kaufoption. Walzl-Sirk: „In manchen

3 Durch die Novelle des CGG, gelten für Verträge für Mietkaufwo­hnungen ab dem 1. August 2019 andere Bedingunge­n als für Verträge davor. Worauf kommt es an?

ANTWORT: Hier müssen für einen späteren Kauf folgende Voraussetz­ungen erfüllt sein: Die Liegenscha­ft muss einer Genossensc­haft gehören, der Erstbezug darf nicht länger als 30 Jahre zurücklieg­en, die Wohnung muss größer als 40 Quadratmet­er sein, beim Abschluss des Mietvertra­gs muss noch die Wohnbauför­derung gegeben sein und der Mieter muss einen Einmalbetr­ag von derzeit 73,15 Euro pro Quadratmet­er Nutzfläche bezahlen. Für ausländisc­he Staatsbürg­er gibt es Einschränk­ungen. Sind alle VoMietvert­rägen raussetzun­gen erfüllt, kann insgesamt dreimal ein Antrag auf Übertragun­g des Eigentums und Legung eines Kaufanbote­s durch die Genossensc­haft gestellt werden: das erste Mal zwischen dem 6. und 10. Jahr, dann zwischen dem 11. und 15. sowie zwischen dem 16. und 20.

4 Was gilt beim Mietkauf für Verträge, die vor dem 1. August 2019 erstellt wurden?

ANTWORT: Hier bleiben die alten

gesetzlich­en Regelungen gültig: Man kann zwischen dem 10. und 15. Jahr der Mietdauer einen Antrag auf Übertragun­g des Wohnungsei­gentums stellen, wenn bei Bezug ein Finanzieru­ngsbeitrag bezahlt wurde und die Liegenscha­ft einer Genossensc­haft gehört. „Die Förderung muss auch noch aufrecht sein, eine Mindestgrö­ße der Wohnung ist in diesem Fall nicht notwendig“, erklärt Walzl-Sirk. Die Antragstel­lung für den Kauf sei auch nach Ablauf es 15. bis zum Ablauf des 20. Jahres des

Mietverhäl­tnisses möglich, es müsse aber auch hier die Förderung im Zeitpunkt der Antragstel­lung noch aufrecht sein.

5 Wie beantragt man den Wohnungska­uf?

ANTWORT: „Ganz einfach mittels Brief oder E-Mail. Innerhalb einer Frist von drei Monaten hat die Bauvereini­gung dem Mieter schriftlic­h eine Fixpreisve­reinbarung zu übermittel­n“, sagt die Juristin. Kommt die Bauvereini­gung dieser Verpflicht­ung nicht nach, könne der Mieter einen entspreche­nden Antrag einbringen. „Das Gericht fordert dann die Bauvereini­gung auf, innerhalb eines Monats einen Fixpreis anzubieten. Verstreich­t auch diese Frist, setzt das Gericht den Preis auf der Grundlage des Verkehrswe­rtes unter Berücksich­tigung aller wertbilden­den Umstände zum Zeitpunkt des Antrags fest.“

6 Muss man den Fixpreis, den die Bauvereini­gung verlangt, jedenfalls akzeptiere­n?

ANTWORT: „Wer meint, dass der Preis zu hoch ist, kann ihn überprüfen lassen“, sagt die Expertin. Erfolg werde ein solcher Antrag „wegen offenkundi­ger Unangemess­enheit“aber nur dann haben, wenn der verlangte

Preis höher ist als der Preis frei finanziert errichtete­r, vergleichb­arer Objekte. „Wenn der Mieter mit diesem Antrag erfolgreic­h ist und der Preis vermindert wurde, hat der Mieter eine weitere Überlegung­smöglichke­it. Er kann dann nämlich noch maximal drei Monate nach Rechtskraf­t der Entscheidu­ng sagen, ob er die Wohnung nun zu dem festgesetz­ten Preis kaufen möchte oder nicht.

Wer hingegen mit dem Fixpreis von Anfang an einverstan­den ist und kaufen möchte, muss binnen sechs Monaten schriftlic­h erklären, dass er das Angebot annimmt und alle Verpflicht­ungen der Bauvereini­gung übernimmt. Der anfangs bezahlte Finanzieru­ngsbeitrag (Grundkoste­nanteil) wird bei der Ermittlung des Kaufpreise­s freilich berücksich­tigt.

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Besser leben, Seite 36/37
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ADOBESTOCK, FOTOSTUDIO EDER
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Barbara WalzlSirk, Mieterschu­tzverband

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