Kleinkind verletzt: Vater klagte den Kindergarten
Der Vater des verletzten Buben warf dem Kindergarten eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Peterpaul Suntinger, der Anwalt des Vaters: „Unserer Meinung nach hätte es in dem Fall eine genauere Aufsicht gebraucht. Denn das andere Kind war größer und älter als der Zweieinhalbjährige und es hat sich aggressiv verhalten, aber das konnten wir nicht beweisen.“Tatsächlich hat sich dieser Vorwurf in dem Verfahren in keiner Weise bestätigt.
Es habe während des Fußballspiels der Kinder keine konkrete Gefahrenlage bestanden, heißt es im Urteil des Bezirksgerichtes. Dass Kinder gemeinsam Fußball spielen dürfen, liege in der Natur der Dinge. Das
Bezirksgericht sah keine Verletzung der Aufsichtspflicht gegeben. Der Vater des Buben hat dagegen berufen.
bestätigte aber das Erst-Urteil: „Das gemeinsame Fußballspiel von Kindern stellt ein übliches sozialadäquates Verhalten dar. Bei Ballspielen unter Kindern kann es durchaus zu Verletzungen kommen, ohne dass darin ein Kind oder eine Aufsichtsperson ein Verschulden träfe“, heißt es vom Berufungsgericht. Die Klage ist somit vom Tisch.
Der Kindergartenbetreiber ist erleichtert. „Der Prozess war belastend“, sagt Szepannek. „Auch weil man sich gefragt hat: Was darf man noch? Müssen wir die Fußbälle in Zukunft wegsperren?“
Bezirksgerichts-Chef Waldner erklärt ganz generell: „Die Aufsichtspflicht ist dem Alter der Kinder anzupassen. Sie darf nicht überspannt werden. Kinder sollen zur Selbstständigkeit erzogen werden und nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden. Das ist der Tenor der Rechtsprechung.“
ereignete sich im Frühjahr 2019. Die Klage wurde erst Ende 2019 eingebracht. „Die Verjährungsfrist dauert in solchen Fällen drei Jahre“, sagt Bezirksgerichts-Chef Wilhelm Waldner. Das heißt: Nach einem Vorfall hat man drei Jahre Zeit zu klagen. Das Urteil erging Ende des vergangenen Jahres.