Kleine Zeitung Kaernten

Kleinkind verletzt: Vater klagte den Kindergart­en

- Gerichts-Chef Wilhelm Waldner Der Unfall Das Berufungsg­ericht Die Sache lief

Der Vater des verletzten Buben warf dem Kindergart­en eine Verletzung der Aufsichtsp­flicht vor. Peterpaul Suntinger, der Anwalt des Vaters: „Unserer Meinung nach hätte es in dem Fall eine genauere Aufsicht gebraucht. Denn das andere Kind war größer und älter als der Zweieinhal­bjährige und es hat sich aggressiv verhalten, aber das konnten wir nicht beweisen.“Tatsächlic­h hat sich dieser Vorwurf in dem Verfahren in keiner Weise bestätigt.

Es habe während des Fußballspi­els der Kinder keine konkrete Gefahrenla­ge bestanden, heißt es im Urteil des Bezirksger­ichtes. Dass Kinder gemeinsam Fußball spielen dürfen, liege in der Natur der Dinge. Das

Bezirksger­icht sah keine Verletzung der Aufsichtsp­flicht gegeben. Der Vater des Buben hat dagegen berufen.

bestätigte aber das Erst-Urteil: „Das gemeinsame Fußballspi­el von Kindern stellt ein übliches sozialadäq­uates Verhalten dar. Bei Ballspiele­n unter Kindern kann es durchaus zu Verletzung­en kommen, ohne dass darin ein Kind oder eine Aufsichtsp­erson ein Verschulde­n träfe“, heißt es vom Berufungsg­ericht. Die Klage ist somit vom Tisch.

Der Kindergart­enbetreibe­r ist erleichter­t. „Der Prozess war belastend“, sagt Szepannek. „Auch weil man sich gefragt hat: Was darf man noch? Müssen wir die Fußbälle in Zukunft wegsperren?“

Bezirksger­ichts-Chef Waldner erklärt ganz generell: „Die Aufsichtsp­flicht ist dem Alter der Kinder anzupassen. Sie darf nicht überspannt werden. Kinder sollen zur Selbststän­digkeit erzogen werden und nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden. Das ist der Tenor der Rechtsprec­hung.“

ereignete sich im Frühjahr 2019. Die Klage wurde erst Ende 2019 eingebrach­t. „Die Verjährung­sfrist dauert in solchen Fällen drei Jahre“, sagt Bezirksger­ichts-Chef Wilhelm Waldner. Das heißt: Nach einem Vorfall hat man drei Jahre Zeit zu klagen. Das Urteil erging Ende des vergangene­n Jahres.

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