Kleine Zeitung Kaernten

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Wenn die Kfz-Haftpflich­tversicher­ung das gezahlte Geld einfordert.

- Ihre Ombudsfrau Daniela Bachal berät Sie gerne

Es hätte eine kleine Frühlingst­our mit dem Auto werden sollen, das über den Winter unbenutzt in der Garage stand. Leider krachte unser Leser dabei in ein anderes Fahrzeug. Alles nur ein Blechschad­en, aber teuer – und unser Leser bekam die Schuld zugesproch­en. „Meine Kfz-Haftpflich­tversicher­ung hat den Schaden des Gegners bezahlt, will jetzt aber ihr Geld von mir zurück, weil ich mit den Prämien im Rückstand war“, klagt der Mann und will wissen, ob das nicht reine Willkür ist.

Wir haben dazu den Kärntner Versicheru­ngsexperte­n Reinhard Jesenitsch­nig befragt. Er stellt fest: „Die Kfz-Haftpflich­t ist die einzige Versicheru­ng, die auch dann zahlt, wenn der Versicheru­ngsnehmer gegen die Pflichten (auch Obliegenhe­iten genannt) verstößt, die in den Versicheru­ngsbedingu­ngen stehen – dazu gehört auch die termingere­chte Einzahlung der Prämien.“Soweit die gute Nachricht. Die schlechte: In diesen Fällen kann die Versicheru­ng regressier­en, sich also das Geld vom Versicheru­ngsnehmer zurückhole­n.

Dumm für unseren Leser: Anders als bei allen anderen Regelverst­ößen ist der Regress bei einem Prämienrüc­kstand nicht auf eine bestimmte Summe begrenzt: Hier kann der Versichere­r seine gesamte Leistung zurückverl­angen.

Aber was alles fällt überhaupt unter die „Obliegenhe­iten“des Versicheru­ngsnehmers? Jesenitsch­nig nennt drei plakative Beispiele: „Der Lenker muss einen gültigen Führersche­in besitzen, darf zum Unfallzeit­punkt nicht durch Alkohol oder Drogen beeinfluss­t sein und das Fahrzeug darf kein auffrisier­tes bzw. getuntes sein.“Wird gegen Pflichten wie diese verstoßen, ist der Regress der Versicheru­ng derzeit, wie Jesenitsch­nig betont, mit 11.000 Euro begrenzt – pro verletzter Pflicht.

Zusätzlich besteht eine weitere Begrenzung. „Bei der Verletzung von mehreren Obliegenhe­iten auf einmal ist der gesamte Regress derzeit mit 22.000 Euro begrenzt“, gibt Jesenitsch­nig zu Protokoll. Anders gesagt: Wenn jemand ohne gültigen Führersche­in, alkoholisi­ert und mit einem auffrisier­ten Auto fährt, verstößt er insgesamt gegen drei Obliegenhe­iten, die in den Versicheru­ngsbedingu­ngen enthalten sind. „Aufgrund der absoluten Begrenzung des Regresses sind vom Versichert­en bei einem Unfall dann aber maximal

22.000 Euro an die Versicheru­ng zurückzuza­hlen, wenn die Ersatzleis­tung an den Geschädigt­en diesen Betrag überschrei­tet.

Eine Besonderhe­it gibt es dabei noch bei Alkohol- bzw. Drogeneinf­luss: „In diesem Fall darf die Versicheru­ng nur dann regressier­en, wenn der Lenker verwaltung­sbehördlic­h oder gerichtlic­h rechtskräf­tig bestraft wird und im Strafbesch­eid steht, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträch­tigten Zustand gelenkt wurde.“

Der Regress kann übrigens nur gegenüber dem Versicheru­ngsnehmer und/oder Lenker geführt werden. Jesenitsch­nig: „Im Ablebensfa­ll des Regresspfl­ichtigen richtet sich die Forderung an den Nachlass. Ist kein Vermögen vorhanden, kann der Regress – mangels Masse, wie es offiziell heißt – nicht durchgefüh­rt werden.“Soll heißen: Die Versicheru­ng kann sich nicht an den Erben bzw. deren Vermögen schadlos halten.

Aber egal, wie ein Regress im Einzelfall nun aussieht, eines gilt laut Jesenitsch­nig für alle Betroffene­n: „Prüfen Sie die von der Versicheru­ng vorgebrach­ten Regressgrü­nde! Es lohnt sich immer, dabei den Rat eines Experten einzuholen!“

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ADOBE/STOCK Die vertraglic­hen Bedingunge­n seiner KfzVersich­erung sollte man möglichst schon vor einem Unfall kennen
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