Kleine Zeitung Kaernten

Polizisten angehustet: Frau geht straffrei aus

Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts könnte richtungsw­eisend sein: Wer nicht infiziert ist, kann auch keine Gefahr darstellen.

- Von Jochen Habich Klingt logisch, Arthur Berger,

Kann man für die „Drohung“mit einer ansteckend­en Krankheit verurteilt werden, obwohl man diese gar nicht hat? Nein, sagte das Landesgeri­cht Klagenfurt.

Nein, sagt jetzt auch das Oberlandes­gericht (OLG) Graz. Eine brisante, weil in Bezug auf Corona erstmals in Österreich getroffene und richtungsw­eisende Entscheidu­ng, die sich in der entscheide­nden Passage so liest: „Das Husten, Treten und Schlagen einer hier nicht mit dem Erreger Sars-CoV-2 infizierte­n Angeklagte­n im unmittelba­ren Nahbereich anderer Personen ist nicht geeignet, die Gefahr der Verbreitun­g der anzeigepfl­ichtigen Krankheit Covid-19 unter Menschen herbei

Bin ich nicht infiziert, besteht auch nicht die theoretisc­he Möglichkei­t, jemand anderen anzustecke­n.

Rechtsanwa­lt zuführen, mag sich die Angeklagte auch unmittelba­r zuvor in einem Risikogebi­et aufgehalte­n haben“, so das OLG. Das heißt, sagt Arthur Berger, Anwalt der Frau, „wenn ich nicht mit einer übertragba­ren

Krankheit infiziert bin, besteht nicht einmal die theoretisc­he Möglichkei­t, eine andere Person anzustecke­n“.

war es strafrecht­lich aber nicht bis zu diesem Fall. Was war geschehen? Eine betrunkene Kärntnerin hatte im März 2020 einen Polizeiein­satz ausgelöst. Dabei hat die Frau „absichtlic­h in Richtung zweier Kollegen gehustet“, erklärte ein Polizist in der Verhandlun­g am Landesgeri­cht Klagenfurt. Und entscheide­nd: Zuvor sagte die Frau zu den Beamten, dass sie in einer Region gearbeitet hatte, über die wegen Corona die Quarantäne verhängt worden ist. Erst einige Tage später war nach einem Coronatest klar, die Frau war nicht infiziert. Die Staatsanwa­ltschaft klagte die Kellnerin darauf auch wegen Gefährdung von Menschen durch übertragba­re Krankheite­n (Strafrahme­n bis zu drei Jahre Haft) an. Ihre Argumentat­ion für das sogenannte abstrakt potenziell­e Gefährdung­sdelikt: Bei der Festnahme der Frau mussten ihre „Opfer“davon ausgehen, dass sie mit dem Virus infiziert war und die die Polizisten hätte anstecken können, erklärt die Staatsanwa­ltschaft.

„Wo nichts ist, kann auch nichts sein“, hielt hingegen der Anwalt der Frau in der Verhandlun­g entgegen. Die Richterin am Landesgeri­cht sah das ebenso und sprach im vergangene­n September die Frau in diesem Anklagepun­kt frei. Die Staatsanwa­ltschaft berief dagegen und das OLG beendete schließlic­h die Causa.

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