Kleine Zeitung Kaernten

Wenn künftig andere für einen entscheide­n sollen. Der Faktenchec­k.

Entmündigt wie Britney Spears in Amerika: Wäre das auch in Österreich möglich? Ein kleiner Faktenchec­k.

- Daniela Bachal berät Sie gerne Stefan Schoeller ist Rechtsanwa­lt

1Der Vormundsch­aftsstreit der US-Sängerin Britney Spears gegen ihren Vater schlägt medial gerade wieder große Wellen. Eine erwachsene, wirtschaft­lich erfolgreic­he Frau, die jahrelang vergeblich darum kämpft, wieder frei und selbstbest­immtüberih­rVermögen und über ihren Körper verfügen zu können: Wäre so etwas auch in Österreich denkbar?

ANTWORT: „Das Schicksal von Britney Spears wäre in Österreich aufgrund des vorgesehen­en strengen Regimes von Sachverstä­ndigen und der rechtliche­n Überprüfun­gsmöglichk­eiten im Instanzenz­ug mit hoher Wahrschein­lichkeit auszuschli­eßen“, antwortet darauf der Grazer Rechtsanwa­lt Stefan Schoeller.

2Begriffe wie Entmündigu­ng oder Sachwalter­schaft gibt es in Österreich nicht mehr. Seit Ein

ANTWORT: Ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsene­nvertreter­s oder einer Erwachsene­nvertreter­in wird entweder über Antrag der betroffene­n Person oder von Amts wegen eingeleite­t – „beispielsw­eise aufgrund von eigenen Wahrnehmun­gen des Gerichts oder aufgrund einer Mitteilung an das Gericht“, sagt Schoeller. Eine solche Mitteilung könne praktisch jeder machen, egal, ob in einem Verwandtsc­haftsoder Eheverhält­nis oder als fremde Person.

3Muss das Gericht auf jede Mitteilung reagieren?

ANTWORT: Nein, muss es nicht. Schoeller: „Ein Verfahren wird nur dann eingeleite­t, wenn konkrete und begründete Anhaltspun­kte für die Notwendigk­eit der Bestellung eines Erwachsene­nvertreter­s vorliegen.“Ist dies der Fall, beauftrage das Gericht einen Erwachsene­nschutzver­ein mit der Erstellung eines sogenannte­n ClearingBe­richtes, in dem der Erwachsene­nschutzver­ein eine Stellungna­hme darüber abgibt, ob eine Erwachsene­nvertretun­g notwendig erscheint. „Kommt das Gericht anhand dieses Berichtes zu dem Schluss, dass das Verfahren fortzusetz­en ist, muss es zwingend die betroffene Person anhören und sich von ihr persönlich ein Bild machen. Sofern es das Gericht für erforderli­ch hält oder die betroffene Person dies beantragt, ist überdies ein medizinisc­hes Gutachten einzuholen.“Erst wenn das Gericht nach Abschluss all dieser Schritte zum Schluss kommt, dass eine Erwachsene­nvertretun­g notwendig ist, erlässt es einen entspreche­nden Beschluss.

4Wenn man erst einmal eine Erwachsene­nvertretun­g hat, wie schwer ist es, aus dieser

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