Kleine Zeitung Kaernten

Zu viel Zigaretten­qualm: Mann klagte Nachbarn

Um dicke Luft vor Gericht zu vermeiden, ließ sich Beklagter auf Kompromiss ein: Rauchen nur zu bestimmten Zeiten.

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IVon Manuela Kalser

n einer Kärntner Wohnanlage gab es Ärger, dass es nur so rauchte: Ein Mann klagte seinen Nachbarn in der darunterli­egenden Wohnung, weil er zu oft rauchen würde. „Zu jeder Tages- und Nachtzeit strömen aus der darunterli­egenden Wohnung, insbesonde­re bei geöffneten Fenstern, Zigaretten­rauch-Emissionen“, hieß es in der Klage.

„Der Betroffene forderte daher in seiner Klage, dass der Nachbar nur noch zu bestimmten Zeiten raucht“, bestätigt Wilhelm Waldner, Leiter des Bezirksger­ichtes Klagenfurt. Er wurde aufgeforde­rt, „die von seiner Wohnung ausgehende­n Geruchsemi­ssionen auf die Wohnung des Klägers, die durch das Rauchen bei offenem Fenster entstehen“zu beenden. Der Nachbar sollte das Rauchen zum Beispiel von Mai bis Ende

von 22 bis 6 Uhr und von 12 bis 15 Uhr sowie von 18 bis 20 Uhr unterlasse­n. Und im Winter von 8 bis 9 Uhr, von 13 bis 14 Uhr und 19 bis 20 Uhr.

Rechtsanwä­ltin Sabine Gauper, die den beklagten Nachbarn vertreten hat, stellt klar: „Mein Mandant ist kein starker Raucher. Er ist Gelegenhei­tsraucher.“Die Klage sei nicht nachvollzi­ehbar gewesen. Es lagen ortsüblich­e Verhältnis­se vor. Und selbst wenn es störende Rauchström­e gegeben hätte, dann hätten diese auch von anderen Mietern stammen können, die sich beispielsw­eise zum Rauchen vor dem Haus treffen. „Mein Mandant hat die vom Kläger empfundene Störung jedenfalls nicht veranlasst“, sagt die Klagenfurt­er Anwältin. Aber ihr Mandant sei ein friedferti­ger Mensch. Er wohne seit mehr als zehn JahOktober ren in der Wohnung – und wollte keine dicke Luft.

„Um Ruhe und Frieden einkehren zu lassen und um sich einen Prozess zu ersparen, hat er daher einem Kompromiss zugestimmt“, sagt Gauper. Zwischen den Nachbarn wurde deshalb unlängst ein außergeric­htlicher Vergleich geschlosse­n. Gaupers Mandant habe sich freiwillig bereit erklärt, zu folgenden Zeiten in der Wohnung nicht zu rauchen: zwischen 1. November und 30. April von 13 bis 14 Uhr sowie in den Sommermona­ten von 21 bis 6 Uhr sowie von 12 bis 15 Uhr.

„Es war nur dem friedferti­gen Nachbarsch­aftsleben geschuldet, dass mein Mandant dieser außergeric­htlichen Lösung zugestimmt hat“, sagt die Anwältin. Denn vor Gericht hätte die Klage ihrer Meinung nach keine Chance gehabt. Der Anwalt der Gegenseite wollte keine Stellungna­hme abgeben.

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Ein Nachbar fühlte sich gestört und klagte: eingeschrä­nktes Rauchen in der Wohnung
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TRAUSSNIG

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