Zu viel Zigarettenqualm: Mann klagte Nachbarn
Um dicke Luft vor Gericht zu vermeiden, ließ sich Beklagter auf Kompromiss ein: Rauchen nur zu bestimmten Zeiten.
IVon Manuela Kalser
n einer Kärntner Wohnanlage gab es Ärger, dass es nur so rauchte: Ein Mann klagte seinen Nachbarn in der darunterliegenden Wohnung, weil er zu oft rauchen würde. „Zu jeder Tages- und Nachtzeit strömen aus der darunterliegenden Wohnung, insbesondere bei geöffneten Fenstern, Zigarettenrauch-Emissionen“, hieß es in der Klage.
„Der Betroffene forderte daher in seiner Klage, dass der Nachbar nur noch zu bestimmten Zeiten raucht“, bestätigt Wilhelm Waldner, Leiter des Bezirksgerichtes Klagenfurt. Er wurde aufgefordert, „die von seiner Wohnung ausgehenden Geruchsemissionen auf die Wohnung des Klägers, die durch das Rauchen bei offenem Fenster entstehen“zu beenden. Der Nachbar sollte das Rauchen zum Beispiel von Mai bis Ende
von 22 bis 6 Uhr und von 12 bis 15 Uhr sowie von 18 bis 20 Uhr unterlassen. Und im Winter von 8 bis 9 Uhr, von 13 bis 14 Uhr und 19 bis 20 Uhr.
Rechtsanwältin Sabine Gauper, die den beklagten Nachbarn vertreten hat, stellt klar: „Mein Mandant ist kein starker Raucher. Er ist Gelegenheitsraucher.“Die Klage sei nicht nachvollziehbar gewesen. Es lagen ortsübliche Verhältnisse vor. Und selbst wenn es störende Rauchströme gegeben hätte, dann hätten diese auch von anderen Mietern stammen können, die sich beispielsweise zum Rauchen vor dem Haus treffen. „Mein Mandant hat die vom Kläger empfundene Störung jedenfalls nicht veranlasst“, sagt die Klagenfurter Anwältin. Aber ihr Mandant sei ein friedfertiger Mensch. Er wohne seit mehr als zehn JahOktober ren in der Wohnung – und wollte keine dicke Luft.
„Um Ruhe und Frieden einkehren zu lassen und um sich einen Prozess zu ersparen, hat er daher einem Kompromiss zugestimmt“, sagt Gauper. Zwischen den Nachbarn wurde deshalb unlängst ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen. Gaupers Mandant habe sich freiwillig bereit erklärt, zu folgenden Zeiten in der Wohnung nicht zu rauchen: zwischen 1. November und 30. April von 13 bis 14 Uhr sowie in den Sommermonaten von 21 bis 6 Uhr sowie von 12 bis 15 Uhr.
„Es war nur dem friedfertigen Nachbarschaftsleben geschuldet, dass mein Mandant dieser außergerichtlichen Lösung zugestimmt hat“, sagt die Anwältin. Denn vor Gericht hätte die Klage ihrer Meinung nach keine Chance gehabt. Der Anwalt der Gegenseite wollte keine Stellungnahme abgeben.