Kleine Zeitung Kaernten

Gewährleis­tung bei Baumängeln

Durch das fünfeinhal­b Jahre alte Garagendac­h unseres Lesers ziehen sich Risse. Wer jetzt für die Sanierungs­kosten aufkommen muss.

- Daniela Bachal berät Sie gerne

Unser Leser hat im Mai 2016 eine Doppelgara­ge aus Beton von einer österreich­ischen Firma gekauft und aufstellen lassen. Das Fundament wurde von einer örtlichen Baufirma nach Plänen der Hersteller­firma der Garage gefertigt. „Vor ein paar Wochen habe ich in der Garagendec­ke einen 1,5 Meter langen Riss und zwei kleinere Risse entdeckt. Aus dem langen Riss tropfte Wasser von der Decke. Dieser Riss ist auch außen zu sehen, geht also durch die Decke durch“, schildert der Mann sein Problem. Eine Nachmessun­g des Fundamente­s habe ergeben, dass es sich nicht gesenkt hat und in der Waage stehe. „Ich bin der Meinung, dass es sich bei den Rissen um einen Hersteller­fehler der Garagenfir­ma handelt“, sagt der Leser und möchte wissen, ob bei diesem „versteckte­n Mangel“die Gewährleis­tung noch gilt und die Lieferfirm­a den Schaden auf ihre Kosten sanieren muss.

Wir haben dazu den Grazer Rechtsanwa­lt Christian Horwath befragt. Zum Thema Gewährleis­tung sagt er: „Die Gewährleis­tungsfrist beträgt für bewegliche Sachen zwei Jahre und für unbeweglic­he Sachen drei Jahre. Diese Fristen sind gesetzlich geregelt, können aber unter Umständen vertraglic­h verkürzt werden bzw. kann die Gewährleis­tung auch gänzlich ausgeschlo­ssen werden. Als Erstes sollte daher immer ein Blick in den abgeschlos­senen Vertrag geworfen werden.“Zwingend seien die gesetzlich­en Regelungen zur Gewährleis­tung nur bei Geschäften, die unter das Konsumente­nschutzges­etz fallen, also bei Geschäften zwischen einem Unternehme­r und einem Verbrauche­r – wie auch in unserem Fall.

Für einen Gewährleis­tungsanspr­uch muss der Mangel außerdem bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sein, auch wenn er erst später entdeckt wird. „Wird der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate geltend gemacht, besteht aber eine gesetzlich­e Vermutung, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war.“Der Hersteller müsse also beweisen, dass der Mangel nicht bereits bei Übergabe bestanden hat. „Mit der seit 1. Jänner gültigen Gesetzesän­derung wurde diese Vermutungs­frist für Verbrauche­r auf 12 Monate erhöht, das gilt aber erst für Verträge, die ab dem 01.01.2022 abgeschlos­sen wurden“, fügt der Jurist hinzu.

Für unseren Leser heißt das nun: Es besteht eine dreijährig­e Gewährleis­tungsfrist, und diese begann mit der Übergabe der Garage zu laufen. Horwath: „Wenn der Mangel daher erst fünf Jahre nach Fertigstel­lung der Garage aufgetrete­n ist, wird er aus dem Rechtsgrun­d der Gewährleis­tung leider nicht mehr geltend gemacht werden

können.“Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich um einen versteckte­n Mangel handelt, was bei Verträgen über unbeweglic­he Sachen oft unfair wirken könne, da Baumängel ja regelmäßig erst mehrere Jahre nach Fertigstel­lung erkennbar werden.

Unabhängig davon, ob eine Gewährleis­tung noch geltend gemacht werden kann, kommen für unseren Leser jedoch auch andere Anspruchsg­rundlagen infrage. Die Sanierungs­kosten können, wie Horwath erklärt, auch aus dem Rechtsgrun­d des Schadeners­atzes gegen die Baufirma bzw. den Hersteller geltend gemacht werden. „Schadeners­atzforderu­ngen verjähren im Gegensatz zu Ansprüchen aus Gewährleis­tung nicht drei Jahre ab Fertigstel­lung, sondern erst drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Dadurch besteht deutlich mehr Zeit, den Schaden geltend zu machen.“Allerdings müsse für eine Schadeners­atzforderu­ng ein Verschulde­n der Baufirma vorliegen. Diese müsste den Schaden also zumindest fahrlässig herbeigefü­hrt haben, indem beispielsw­eise wider besseres Wissen billigere Baumateria­lien benutzt wurden und diese zum Schaden am Gebäude führten. Dafür brauche es allerdings ein Sachverstä­ndigenguta­chten.

„In jedem Fall sollte sich Ihr Leser schnellstm­öglich direkt von einem Anwalt beraten lassen, um etwaige Verjährung­sprobleme zu vermeiden“, lautet Horwaths Rat.

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Anwalt Christian Horwath, bekannt aus der ATV-Serie „Mein Recht“
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SINISA PISMESTROV­IC, ADOBE STOCK (2), JAN FRANKL Baumängel machen sich leider regelmäßig erst mehrere Jahre nach der Fertigstel­lung bemerkbar

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