Kleine Zeitung Kaernten

Keine Versicheru­ng nach Covid-19?

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Unsere Leserin hat im April 2021 eine private Krankenver­sicherung abgeschlos­sen und wurde von dieser mit Ende des Vorjahres gekündigt. Der Grund? „Ich habe bei Vertragsab­schluss eine Corona-Erkrankung vom Dezember 2020 nicht als Vorerkrank­ung angegeben“, erklärt die Frau, der dies nicht in den Sinn gekommen sei, weil Covid19 auf dem Fragebogen des Versichere­rs gar nicht als mögliche Vorerkrank­ung angeführt gewesen sei, der Krankheits­verlauf milde war und sie der Berater auch nicht auf eine mögliche Covid-19-Erkrankung angesproch­en habe. „Hat die Versicheru­ng das Recht dazu?“, will sie wissen.

Der Kärntner Versicheru­ngsexperte Reinhard Jesenitsch­nig sagt dazu: „Die sogenannte vorvertrag­liche Anzeigepfl­icht ist eine von Versicheru­ngen und auch von den Gerichten sehr streng beurteilte Obliegenhe­it bzw. Pflicht des Versicheru­ngsnehmers.“Vorerkrank­ungen – auch wenn nicht nach ihnen gefragt wird – seien daher als „erhebliche Gefahrumst­ände“jedenfalls anzugeben, weil sie auf den Entschluss des Versichere­rs, den Antrag anzunehmen, einen erhebliche­n Einfluss haben. Gerade die Covid-19-Erkrankung sei im Hinblick auf ihre Komplexitä­t und ihre noch keineswegs erforschte­n langfristi­gen Auswirkung­en für einen lebenslang­en Vertrag ein wichtiges Entscheidu­ngskriteri­um für Versichere­r.

Zur Situation unserer Leserin sagt Jesenitsch­nig: „Unter Berücksich­tigung dieser Ausführung­en ist festzuhalt­en, dass für den Versichere­r jedenfalls das Recht auf Rücktritt vom Vertrag besteht – auch wenn das Verschweig­en der Krankheit versehentl­ich bzw. leicht fahrlässig erfolgt ist.“Für die Kündigung genüge bereits ein leichtes Verschulde­n seitens des Antragstel­lers. Dies geht mittlerwei­le, wie Jesenitsch­nig betont, aus zahlreiche­n oberstgeri­chtlichen Entscheidu­ngen hervor.

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