Keine Versicherung nach Covid-19?
Unsere Leserin hat im April 2021 eine private Krankenversicherung abgeschlossen und wurde von dieser mit Ende des Vorjahres gekündigt. Der Grund? „Ich habe bei Vertragsabschluss eine Corona-Erkrankung vom Dezember 2020 nicht als Vorerkrankung angegeben“, erklärt die Frau, der dies nicht in den Sinn gekommen sei, weil Covid19 auf dem Fragebogen des Versicherers gar nicht als mögliche Vorerkrankung angeführt gewesen sei, der Krankheitsverlauf milde war und sie der Berater auch nicht auf eine mögliche Covid-19-Erkrankung angesprochen habe. „Hat die Versicherung das Recht dazu?“, will sie wissen.
Der Kärntner Versicherungsexperte Reinhard Jesenitschnig sagt dazu: „Die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht ist eine von Versicherungen und auch von den Gerichten sehr streng beurteilte Obliegenheit bzw. Pflicht des Versicherungsnehmers.“Vorerkrankungen – auch wenn nicht nach ihnen gefragt wird – seien daher als „erhebliche Gefahrumstände“jedenfalls anzugeben, weil sie auf den Entschluss des Versicherers, den Antrag anzunehmen, einen erheblichen Einfluss haben. Gerade die Covid-19-Erkrankung sei im Hinblick auf ihre Komplexität und ihre noch keineswegs erforschten langfristigen Auswirkungen für einen lebenslangen Vertrag ein wichtiges Entscheidungskriterium für Versicherer.
Zur Situation unserer Leserin sagt Jesenitschnig: „Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass für den Versicherer jedenfalls das Recht auf Rücktritt vom Vertrag besteht – auch wenn das Verschweigen der Krankheit versehentlich bzw. leicht fahrlässig erfolgt ist.“Für die Kündigung genüge bereits ein leichtes Verschulden seitens des Antragstellers. Dies geht mittlerweile, wie Jesenitschnig betont, aus zahlreichen oberstgerichtlichen Entscheidungen hervor.