Kleine Zeitung Kaernten

War die Weitergabe der Wohnadress­e zulässig?

Makler kontaktier­te einen Mieter, um die Wohnung zu bewerten. Wohnungsei­gentümer bekam Probleme.

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Datenschut­z ist auch für Mieter, Vermieter und Makler ein Thema. Das zeigt dieser Fall. „Ein Mieter einer Wohnung wurde von einem Makler kontaktier­t, weil er die Wohnung zum Zwecke der Preiseinsc­hätzung besichtige­n wollte“, sagt Anwalt Max Verdino. Beauftragt wurde der Makler vom Vermieter, der die Wohnung verkaufen wollte. Da- nach gab es aber eine Beschwerde bei der Datenschut­zbehörde. „Der Mieter hat sich gegen die Übermittlu­ng seines Namens und der Adresse, also der personenbe­zogenen Daten, ausgesproc­hen“, erklärt Verdino, der den Vermieter vertrat. Die Daten waren vom Vermieter zwar an den Makler weitergege­ben worden. „Aber ohne, dass sie in einem Dateisyste­m gespeicher­t waren“, sagt der Anwalt. Unabhängig davon stellt sich nun die Frage, ob das Datenschut­zgesetz verletzt wurde. „Nach Ansicht der Datenschut­zbehörde nicht, weil die Weitergabe von Daten in diesem Fall zulässig und verhältnis­mäßig war. Zumal der Vermieter ein berechtigt­es Interesse daran hat, seine Wohnung für den Verkauf bewerten zu lassen,“sagt Verdino. Diese Entscheidu­ng der Datenschut­zbehörde sei noch nicht rechtskräf­tig.

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KK Anwalt Max Verdino aus St. Veit

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