War die Weitergabe der Wohnadresse zulässig?
Makler kontaktierte einen Mieter, um die Wohnung zu bewerten. Wohnungseigentümer bekam Probleme.
Datenschutz ist auch für Mieter, Vermieter und Makler ein Thema. Das zeigt dieser Fall. „Ein Mieter einer Wohnung wurde von einem Makler kontaktiert, weil er die Wohnung zum Zwecke der Preiseinschätzung besichtigen wollte“, sagt Anwalt Max Verdino. Beauftragt wurde der Makler vom Vermieter, der die Wohnung verkaufen wollte. Da- nach gab es aber eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. „Der Mieter hat sich gegen die Übermittlung seines Namens und der Adresse, also der personenbezogenen Daten, ausgesprochen“, erklärt Verdino, der den Vermieter vertrat. Die Daten waren vom Vermieter zwar an den Makler weitergegeben worden. „Aber ohne, dass sie in einem Dateisystem gespeichert waren“, sagt der Anwalt. Unabhängig davon stellt sich nun die Frage, ob das Datenschutzgesetz verletzt wurde. „Nach Ansicht der Datenschutzbehörde nicht, weil die Weitergabe von Daten in diesem Fall zulässig und verhältnismäßig war. Zumal der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, seine Wohnung für den Verkauf bewerten zu lassen,“sagt Verdino. Diese Entscheidung der Datenschutzbehörde sei noch nicht rechtskräftig.