Kein Schmerzensgeld für „gemobbten“Beamten
Zinsen und, in einer sogenannten Leistungsklage, dass sein Arbeitgeber für künftige Ansprüche haftet. Etwa für solche, die aus der Behandlung von Krankheitskosten infolge des Mobbings entstehen.
Denn dass der Oberkärntner gesundheitliche Folgeschäden hat, stellte ein Sachverständiger im Zivilprozess fest. Der Kläger „litt aufgrund der Situation am Arbeitsplatz an einer Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Symptomatik“, so LG-Sprecher Christian Liebhauser-Karl.
Die Klage des Beamten wurde von Richter Daniel Binder dennoch abgewiesen. Denn: Bei der Beurteilung der Frage, ob „Mobbing vorliege, kommt es auf die objektive Eignung und nicht auf das subjektive Empfinden der betroffenen Person an“, so LiebhauserKarl. Und diese war für den Richter nicht gegeben. Binder konnte „kein systematisches, ausgrenzendes und prozesshaftes Geschehen über einen längeren Zeitraum ableiten“. Nach Ansicht des Richters lagen „bloß einzelne Ereignisse während eines mehrjährigen Zeitsamt raums vor“, die auch nicht von derselben Person, sondern von verschiedenen Vorgesetzten gesetzt wurden. „Die gesetzten Maßnahmen waren jeweils anlassbezogen und erfolgten nicht willkürlich, sondern waren sachlich motiviert“, so Richter Binder in seiner Begründung zur Klagsabweisung.
Der Beamte hat das „Urteil“angenommen – die beklagte Republik Österreich sowieso. Damit ist die Entscheidung seit Kurzem auch rechtskräftig.