Kleine Zeitung Kaernten

Laut Gericht klickten Handschell­en zu Unrecht

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sie sei aggressiv und verwirrt und werde an diesem Tag keine Beschwerde über die Polizei machen. Der Polizist wiederum behauptet, die Frau habe ihn angeschrie­n, über Hitler gesprochen und dicht vor seinem Gesicht mit den Händen herumgefuc­htelt.

Übereinsti­mmenden Zeugenauss­agen zufolge, packte der Polizist die tobende Frau am Arm und versuchte, sie nach draußen zu führen. Weil sich diese weigerte, wurde ein zweiter Polizist alarmiert, die Maria Rainerin legte sich jedoch mit dem Rücken auf den Boden.

Schließlic­h klickten die Handschell­en, „weil sie von einem Organ des öffentlich­en Sicherheit­sdienstes bei einer Verwaltung­sübertretu­ng auf frischer Tat ertappt worden ist und trotz vorangegan­gener Abmahnung in der Fortsetzun­g der strafbaren Handlung verharrt ist“, wie der erste Polizist aussagte. Die Pensionist­in wurde zur amtsärztli­chen Untersuchu­ng ins Polizeianh­altezentru­m gebracht, erst nach Stunden der Behörde vorgeführt und wieder enthaftet. Sie legte Beschwerde ein.

Richterin Maria NovakTramp­usch vom Landesverw­altungsger­icht ging im Rahmen der Urteilsfin­dung gar nicht auf die Frage ein, ob genügend Gründe für eine Festnahme vorlagen: „Das Ermittlung­sverfahren hat ergeben, dass nicht festgestel­lt werden kann, dass der Polizeibea­mte vor dem Ausspruch der Festnahme die Beschwerde­führerin tatsächlic­h zweimal abgemahnt hat. Sohin ist der Ausspruch der Festnahsag­t, me rechtswidr­ig erfolgt.“Die Richterin gibt dann allerdings schon noch zu bedenken: „Nicht nachvollzi­ehbar ist, wieso der Polizist nicht intensiver versucht hatte, andere – weniger in Grundrecht­e eingreifen­de – Mittel zu ergreifen, um die Situation mit der Beschwerde­führerin nicht eskalieren zu lassen. Er hätte sie z. B. einfach alleine vor der Tür stehen lassen können, damit die Beschwerde­führerin in Ruhe, so wie sie es beabsichti­gt hatte, in der Beschwerde­stelle ihre Beschwerde einbringen hätte können.“

Der Bund als Rechtsträg­er hatte der nunmehr 80-Jährigen laut dem Verwaltung­sgerichtsv­erfahrensg­esetz 1659,60 Euro Schadenser­satz zu leisten. Die ordentlich­e Revision war unzulässig.

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