Laut Gericht klickten Handschellen zu Unrecht
sie sei aggressiv und verwirrt und werde an diesem Tag keine Beschwerde über die Polizei machen. Der Polizist wiederum behauptet, die Frau habe ihn angeschrien, über Hitler gesprochen und dicht vor seinem Gesicht mit den Händen herumgefuchtelt.
Übereinstimmenden Zeugenaussagen zufolge, packte der Polizist die tobende Frau am Arm und versuchte, sie nach draußen zu führen. Weil sich diese weigerte, wurde ein zweiter Polizist alarmiert, die Maria Rainerin legte sich jedoch mit dem Rücken auf den Boden.
Schließlich klickten die Handschellen, „weil sie von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat ertappt worden ist und trotz vorangegangener Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt ist“, wie der erste Polizist aussagte. Die Pensionistin wurde zur amtsärztlichen Untersuchung ins Polizeianhaltezentrum gebracht, erst nach Stunden der Behörde vorgeführt und wieder enthaftet. Sie legte Beschwerde ein.
Richterin Maria NovakTrampusch vom Landesverwaltungsgericht ging im Rahmen der Urteilsfindung gar nicht auf die Frage ein, ob genügend Gründe für eine Festnahme vorlagen: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Polizeibeamte vor dem Ausspruch der Festnahme die Beschwerdeführerin tatsächlich zweimal abgemahnt hat. Sohin ist der Ausspruch der Festnahsagt, me rechtswidrig erfolgt.“Die Richterin gibt dann allerdings schon noch zu bedenken: „Nicht nachvollziehbar ist, wieso der Polizist nicht intensiver versucht hatte, andere – weniger in Grundrechte eingreifende – Mittel zu ergreifen, um die Situation mit der Beschwerdeführerin nicht eskalieren zu lassen. Er hätte sie z. B. einfach alleine vor der Tür stehen lassen können, damit die Beschwerdeführerin in Ruhe, so wie sie es beabsichtigt hatte, in der Beschwerdestelle ihre Beschwerde einbringen hätte können.“
Der Bund als Rechtsträger hatte der nunmehr 80-Jährigen laut dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 1659,60 Euro Schadensersatz zu leisten. Die ordentliche Revision war unzulässig.