Einmal § 57a zum Schulanfang, bitte
§erinnert an das Mitbestimmungsrecht von Kindern in der Schule. 57a. Woran denken Sie dabei? Ans „Pickerl“? Also an „die periodische Überprüfung Ihres Fahrzeugs“, geregelt nach § 57a des Kraftfahrgesetzes und „ein für viele lästiger, immer wiederkehrender Termin“?
„Lästig und wiederkehrend“empfinden nicht wenige auch den heutigen ersten Schultag. Laut einer aktuellen Umfrage gehen vier von zehn Kindern nicht gerne zur Schule. Ein Drittel aller Mädchen und Buben habe das Gefühl, in der Schule werde auf ihre Meinung kein Wert gelegt. Dabei ist deren Mitbestimmung seit 36 Jahren eine gesetzliche Verpflichtung, vorgeschrieben auch in einem § 57a, nämlich des Schulunterrichtsgesetzes: „Der Schüler hat das Recht, sich an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.“
Wer kennt schon diesen §57a? Die Wiener Volksschullehrerin Jutta auf jeden Fall. Ihr Programm für das Schuljahr: „Viele Kinder sind sehr belastet von den gegebenen Umständen. Ich möchte ihnen ein Stück ihrer Ängste nehmen und so unterrichten, dass Schule ein Ort für sie sein kann, wo sie ihre Sorgen draußen lassen und quasi normal leben können. Nicht an die finanziellen Sorgen der Eltern denken müssen, nicht an Corona und nicht an eine mögliche Kriegsgefahr oder andere Katastrophen.“So will Jutta viele Ausflüge unternehmen, Theater spielen und möglichst viel Druck, „was das klassische Lernen anbelangt“, herausnehmen. Sie weiß: „Ja, das ist sicher eine Herausforderung, diesen Spagat zu schaffen. Denn am Ende sollen sie ja doch fit in allen Fächern sein. Ich möchte sie aber unterstützen, sich als Gestalter ihres Lebens zu sehen und nicht nur als Opfer der Umstände.“S o könnten am 7. Juli 2023 Lehrende und Lernende sagen: „Mir hat das Schuljahr Spaß gemacht! Ich habe mein Versprechen gehalten und mich angestrengt!“Gilt übrigens auch für unseren Bildungsminister.
„Mitbestimmung der Schüler ist seit 36 Jahren eine gesetzliche Verpflichtung, vorgeschrieben im Schulunterrichtsgesetz, §57a.“
Elisabeth Schaffelhofer-Garcia Marquez koordiniert das Netzwerk Kinderrechte Österreich in Wien.