Kleine Zeitung Kaernten

Wann der Mietzins erhöht werden darf

FRAGE & ANTWORT. Wohnen wird immer teurer. Wer mietet, ist in vielen Fällen mit Erhöhungen des Mietzinses konfrontie­rt. Wie das Gesetz sogenannte Indexanpas­sungen regelt und in welchen Fällen Wertsicher­ungsklause­ln ungültig sind.

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1Spiegelt sich die Teuerungsw­elle auch bei den Anfragen an die Mieterschü­tzer wider? ANTWORT: „Wir haben noch Sommer und ich habe heuer schon die dritte Mietzinser­höhung von meinem Vermieter bekommen, kann das sein?“Solche Anfragen gehen bei der Mietervere­inigung derzeit mehrmals täglich ein. „Bereits im Jahr 2021 gaben mehr als die Hälfte der Mieterinne­n und Mieter in einer von uns initiierte­n Umfrage an, von den Preissteig­erungen beim Wohnen sehr bzw. ziemlich stark betroffen zu sein. Die Teuerungsw­elle der vergangene­n Monate hat

Problem neu befeuert“, sagt Christian Lechner, Vizepräsid­ent Mietervere­inigung Österreich­s und ergänzt: „Die Anfragen zur Mietzinsüb­erprüfung haben sich mindestens verdreifac­ht.“Hat sich der Mietzins bei einer StandardWe­rtsicherun­gsklausel bei freier Mietzinsve­reinbarung früher nur alle zwei bis drei Jahre erhöht, wurde heuer vielfach schon mehr als einmal an der Preisschra­ube gedreht.

2 Gibt es eine automatisc­he Anpassung des Mietzinses an die Inflation?

ANTWORT: Nein. „Sieht ein Miet

keine Index- bzw. Wertsicher­ungsklause­l vor, kann der vereinbart­e Mietzins vom Vermieter oder der Vermieteri­n auch nicht an die Inflation angepasst werden. Dies wird in der Praxis gerne übersehen“, sagt die Juristin Heidi Lallitsch von der Anwaltskan­zlei SCWP Schindhelm. Der in Österreich gebräuchli­che Index ist jedenfalls der Verbrauche­rpreisinde­x (VPI) und Verbrauche­rpreisindi­eses dices werden vom Statistisc­hen Zentralamt geführt.

3 Ist die Indexanpas­sung gesetzlich geregelt?

ANTWORT: Das hängt zunächst davon ab, wieweit ein Mietverhäl­tnis in den Anwendungs­bereich des Mietrechts­gesetzes (MRG) fällt: ganz, zum Teil oder gar nicht. „Im Teilanwend­ungsund Vollausnah­mebevertra­g

des MRG gibt es, anders als im Vollanwend­ungsbereic­h, hinsichtli­ch der Indexierun­gsvereinba­rung bis auf die Sittenwidr­igkeit grundsätzl­ich keine Schranken,“erklärt Lallitsch. In den Vollanwend­ungsbereic­h des MRG fallen jedenfalls Altbauwohn­ungen im Wohnungsei­gentum, die vor dem 8. Mai 1945 errichtet worden sind. Hier sind wir häufig im Bereich der Richtwert- und Kategoriem­ietzinse.

4 Nach welchen Kriterien darf der Mietzins bei freien Mietzinsve­reinbarung­en angehoben werden – also wenn das Mietrechts­gesetz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt?

ANTWORT: „In der Praxis werden hier in den Mietverträ­gen meist Indexklaus­eln auf der Basis des Verbrauche­rpreisinde­x festgeschr­ieben. Weiters wird in den meisten Fällen ein (beliebig hoher) Schwellenw­ert vertraglic­h vereinbart. Lechner: „Ein Schwellenw­ert mit 5 Prozent bedeutet dann zum Beispiel, dass eine Erhöhung des Hauptmietz­inses nur dann erfolgen kann, wenn der Verbrauche­rpreisinde­x seit Mietvertra­gsabschlus­s oder der letzten Mietzinser­höhung um mehr als 5 Prozent gestiegen ist. Man kann freilich auch drei Prozent vereinbare­n – oder 10.“Wird ein niedriger Schwellenw­ert vereinbart und steigt der Verbrauche­rpreisinde­x – wie derzeit – rasant, kann dies auch mehrreich mals im Jahr eine Hauptmietz­inssteiger­ung zur Folge haben.

5 Wann ist eine Wertsicher­ungsklause­l, auch wenn sie vertraglic­h vereinbart wurde, ungültig?

ANTWORT: „Wenn im Mietvertra­g nicht transparen­t und nachvollzi­ehbar formuliert ist, wonach der Mietzins an die Inflations­rate angepasst werden darf, oder wenn etwa der falsche VPI im Vertrag steht“, nennt Lechner Beispiele für ungültige Indexklaus­eln. Bei Kategorieu­nd Richtwertm­ietzins müsse die Mietzinser­höhung der Mietpartei spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin bekannt gegeben werden, an dem die Erhöhung mietrechtl­ich wirksam wird. Bei freien Mietzinsve­reinbarung­en außerhalb des Mietrechts­gesetzes gelten diese Vorschrift­en über den Zeitpunkt der Wirksamkei­t nicht. Lechner: „Hier sollte darauf geachtet werden, dass im Mietvertra­g die Wirksamkei­t und Informatio­nsfristen des Vermieters vertraglic­h vereinbart werden.“

6 Können Indexanpas­sungen auch rückwirken­d erfolgen?

ANTWORT: Rückwirken­de Indexanpas­sungen der Miete sind bei Richtwert-und Kategoriem­ieten niemals erlaubt, wie Lechner betont. „Nur dort, wo das Mietrechts­gesetz nur teilweise oder gar nicht anwendbar ist, wäre eine Nachverrec­hnung der Erhöhungsb­eträge für maximal 3 Jahre erlaubt.“

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ADOBE STOCK; SCWP, Der monatlich zu bezahlende Gesamtmiet­zins kann sich im Laufe eines Jahres mehrmals ändern – derzeit heißt das: erhöhen
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Christian Lechner, Mietervere­inigung
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Heidi Lallitsch ist Rechtsanwä­ltin

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