Wer sich mit einem Titel schmücken darf
Ein Adelsprädikat im Namen macht schon etwas her. Warum man damit 20.000 Kronen Strafe riskiert und womit sonst zu rechnen ist.
In den vergangenen Wochen war es wieder besonders lebendig: das (nicht nur) österreichische Interesse an Königshäusern und die Begeisterung für den alten und jungen Adel. Und manch einer und eine hat dabei wohl wehmütig an die Zeiten gedacht, als man auch hierzulande noch mit einem „von“und „zu“im Namen reüssieren konnte. Seit dem Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919 ist damit aber Schluss (siehe Infobox rechts). Doch wie ernst gemeint ist dieses Gesetz mehr als 100 Jahre nach seiner Einführung? Riskiert man mit einem erfundenen Adelstitel, den man öffentlich verwendet, eine Strafe? Und gehen eigene von früher familiär hergeleitete Adelstitel in der Öffentlichkeit vielleicht doch noch durch?
„Paragraf zwei des Adelsaufhebungsgesetzes regelt die Strafe, die bei der rechtswidrigen Verwendung von Adelsprädikaten verhängt werden darf. Das kuriose an dieser Strafe ist aber, dass sie im Originaltext des Gesetzes mit höchstens 20.000 Kronen oder einem halben Jahr Freiheitsstrafe bemessen ist, und seitdem keine Novellierung durchgeführt wurde“, sagt dazu der Grazer Rechtsanwalt Stefan Schoeller. Diese Kuriosiman
tät hat nun zur Folge: „Das Führen eines Adelshinweises ist zwar grundsätzlich verboten, die zu erwarteten Geldstrafen sind aber völlig wirkungslos, weil es Kronen in unserer Währung nicht gibt – sodass nur der unbelehrbare Wiederholungs
eine mögliche Haftstrafe fürchten müsste.“
Tatsächlich gab es im Jahr 2019 eine Verurteilung des Herrn Karl Habsburg-Lothringen, weil dieser seinen Internetauftritt mit der Domain „karlvonhabsburg.at“versehen hatte. „Er wurde dafür in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 70 Euro verurteilt. Der von ihm angerufene Verfassungsgerichtshof sprach schließlich aber aus, dass Herr Habsburg zwar offiziell verurteilt wurde, jedoch nicht zu einer Geldstrafe, da diese als nicht zeitgemäß betrachtet wurde – weil die Strafe nie angehoben wurde und eben auf Kronen lautete“, erklärt der Rechtsanwalt.
Zu jenen seltsamen Geschäftsmodellen, die vorsehen, dass
etwa in Schottland einen Quadratmeter Grund kauft, um sodann „Earl“des betroffenen Gebietes zu sein, sagt Schoeller: „Aus meiner Sicht hat das keine Rechtswirkung, das ist eine Spaßaktion.
Ganz anders ist der Sachverhalt bei Beispielen wie dem deutschen „Prinzen von Anhalt“, der durch seine hohe Webprätäter
senz auffällt. Hier kam ein deutscher Staatsbürger durch Adoption seitens einer adeligen Person zu seinem Titel. Warum das in Deutschland legitim ist? „Im Zuge der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 wurden der Titel des Adels und die damit verbundenen Vorrechte zwar abgeschafft, dem Adel wurde jedoch das Privileg zugestanden, den ehemaligen Titel als Namenszusatz zum Familiennamen zu führen“, antwortet Schoeller.
Und der deutsche Staatsbürger, der rechtmäßig – also auch durch Adoption – sein Adelsprädikat im Nachnamen trägt, dürfe damit auch in Österreich auftreten – solange er Deutscher ist. Österreicher und Österreicherinnen, die nun auch mit einem Adelstitel per Adoption liebäugeln, muss der Jurist allerdings enttäuschen:
„Der Verwendung eines solchen durch Adoption erworbenen Titels in der Öffentlichkeit steht wieder das Adelsaufhebungsgesetz im Wege.“
Die Adoption in Österreich, die letztlich nur vermögensrechtliche und namensrechtliche
Folgen nach sich zieht, führt in Adelskreisen, wie Schoeller erklärt, allerdings oft zu den bekannten Doppelnamen: „Hier hat zum Beispiel ein Familienoberhaupt aufgrund der Überlegung, dass er seinen Familienstrang vor dem Aussterben bewahren möchte, jemanden aus einer anderen Adelsfamilie adoptiert, was die Führung des Doppelnamens mit sich bringt“, erklärt er.