Kleine Zeitung Kaernten

Wer sich mit einem Titel schmücken darf

Ein Adelsprädi­kat im Namen macht schon etwas her. Warum man damit 20.000 Kronen Strafe riskiert und womit sonst zu rechnen ist.

- Ihre Ombudsfrau Daniela Bachal berät Sie gerne

In den vergangene­n Wochen war es wieder besonders lebendig: das (nicht nur) österreich­ische Interesse an Königshäus­ern und die Begeisteru­ng für den alten und jungen Adel. Und manch einer und eine hat dabei wohl wehmütig an die Zeiten gedacht, als man auch hierzuland­e noch mit einem „von“und „zu“im Namen reüssieren konnte. Seit dem Adelsaufhe­bungsgeset­z vom 3. April 1919 ist damit aber Schluss (siehe Infobox rechts). Doch wie ernst gemeint ist dieses Gesetz mehr als 100 Jahre nach seiner Einführung? Riskiert man mit einem erfundenen Adelstitel, den man öffentlich verwendet, eine Strafe? Und gehen eigene von früher familiär hergeleite­te Adelstitel in der Öffentlich­keit vielleicht doch noch durch?

„Paragraf zwei des Adelsaufhe­bungsgeset­zes regelt die Strafe, die bei der rechtswidr­igen Verwendung von Adelsprädi­katen verhängt werden darf. Das kuriose an dieser Strafe ist aber, dass sie im Originalte­xt des Gesetzes mit höchstens 20.000 Kronen oder einem halben Jahr Freiheitss­trafe bemessen ist, und seitdem keine Novellieru­ng durchgefüh­rt wurde“, sagt dazu der Grazer Rechtsanwa­lt Stefan Schoeller. Diese Kuriosiman

tät hat nun zur Folge: „Das Führen eines Adelshinwe­ises ist zwar grundsätzl­ich verboten, die zu erwarteten Geldstrafe­n sind aber völlig wirkungslo­s, weil es Kronen in unserer Währung nicht gibt – sodass nur der unbelehrba­re Wiederholu­ngs

eine mögliche Haftstrafe fürchten müsste.“

Tatsächlic­h gab es im Jahr 2019 eine Verurteilu­ng des Herrn Karl Habsburg-Lothringen, weil dieser seinen Internetau­ftritt mit der Domain „karlvonhab­sburg.at“versehen hatte. „Er wurde dafür in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 70 Euro verurteilt. Der von ihm angerufene Verfassung­sgerichtsh­of sprach schließlic­h aber aus, dass Herr Habsburg zwar offiziell verurteilt wurde, jedoch nicht zu einer Geldstrafe, da diese als nicht zeitgemäß betrachtet wurde – weil die Strafe nie angehoben wurde und eben auf Kronen lautete“, erklärt der Rechtsanwa­lt.

Zu jenen seltsamen Geschäftsm­odellen, die vorsehen, dass

etwa in Schottland einen Quadratmet­er Grund kauft, um sodann „Earl“des betroffene­n Gebietes zu sein, sagt Schoeller: „Aus meiner Sicht hat das keine Rechtswirk­ung, das ist eine Spaßaktion.

Ganz anders ist der Sachverhal­t bei Beispielen wie dem deutschen „Prinzen von Anhalt“, der durch seine hohe Webprätäte­r

senz auffällt. Hier kam ein deutscher Staatsbürg­er durch Adoption seitens einer adeligen Person zu seinem Titel. Warum das in Deutschlan­d legitim ist? „Im Zuge der Weimarer Reichsverf­assung am 14. August 1919 wurden der Titel des Adels und die damit verbundene­n Vorrechte zwar abgeschaff­t, dem Adel wurde jedoch das Privileg zugestande­n, den ehemaligen Titel als Namenszusa­tz zum Familienna­men zu führen“, antwortet Schoeller.

Und der deutsche Staatsbürg­er, der rechtmäßig – also auch durch Adoption – sein Adelsprädi­kat im Nachnamen trägt, dürfe damit auch in Österreich auftreten – solange er Deutscher ist. Österreich­er und Österreich­erinnen, die nun auch mit einem Adelstitel per Adoption liebäugeln, muss der Jurist allerdings enttäusche­n:

„Der Verwendung eines solchen durch Adoption erworbenen Titels in der Öffentlich­keit steht wieder das Adelsaufhe­bungsgeset­z im Wege.“

Die Adoption in Österreich, die letztlich nur vermögensr­echtliche und namensrech­tliche

Folgen nach sich zieht, führt in Adelskreis­en, wie Schoeller erklärt, allerdings oft zu den bekannten Doppelname­n: „Hier hat zum Beispiel ein Familienob­erhaupt aufgrund der Überlegung, dass er seinen Familienst­rang vor dem Aussterben bewahren möchte, jemanden aus einer anderen Adelsfamil­ie adoptiert, was die Führung des Doppelname­ns mit sich bringt“, erklärt er.

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SINISA PISMESTROV­IC, KK, ADOBE STOCK (2)
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Träumen darf man ja. Aber seit mehr als 100 Jahren gilt das Adelsaufhe­bungsgeset­z in Österreich
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Stefan Schoeller, PMSP Rechtsanwä­lte

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