Ab heute gelten neue Regeln auf unseren Straßen
FRAGEN & ANTWORTEN. Die 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung bringt vor allem im Radverkehr viele neue Spielregeln.
1 Was ändert sich beim Überholen?
ANTWORT: Seitlich sind von Kfz-Lenkerinnen und -Lenkern beim Überholen von Radfahrenden im Ortsgebiet 1,5 Meter, außerhalb zwei Meter Abstand einzuhalten. Aber: Sind sie nicht schneller als mit 30 km/h unterwegs, kann der Seitenabstand reduziert werden. Dieselben Regeln gelten im Falle von EScootern. Für Zweirad-Fahrende gilt das Rechtsfahrgebot (auch auf Radwegen).
2 Ist nebeneinander Radfahren erlaubt?
ANTWORT: Ja, zwei einspurige Fahrräder dürfen auf allen Radfahranlagen und auf Fahrbahnen für den Kfz-Verkehr nebeneinander fahren, wenn dort maximal 30 km/h erlaubt sind. Ausgenommen sind Vorrangstraßen, Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung und Schienenstraßen. Wird ein Kind unter zwölf Jahren auf dem Rad begleitet, dürfen Kind und Begleitung auf allen Fahrbahnen und auch bei höherer Höchstgeschwindigkeit nebeneinander fahren. Ausgenommen sind Schienenstraßen.
3 Darf man trotz roter Ampeln losradeln?
ANTWORT: Radfahrende dürfen in Zukunft nur dann an TKreuzungen bei roter Ampel rechts abbiegen oder geradeaus fahren, wenn eine Zusatztafel mit Grünpfeil das anzeigt (siehe Bild). Sie müssen aber vorher anhalten und dürfen nur weiterfahren, wenn sie niemanden gefährden oder behindern. An welchen Ampeln diese Schilder angebracht werden, bestimmen die Bezirksbehörden.
4 Gelten für Gruppen besondere Regeln?
ANTWORT: Kfz-Lenkerinnen und -Lenker müssen Gruppen von Radfahrenden ab zehn Personen gemeinsam die Kreuzung überqueren lassen – selbst, wenn die Ampel auf Rot umschaltet. Damit das Ende der Gruppe ersichtlich ist, muss es durch Handzeichen signalisiert werden und die letzte Person eine reflektierende Warnweste tragen.
5 Wie schnell dürfen sich Radfahrende einer Überfahrt nähern?
ANTWORT: Ohne Ampel nur mit höchstens 10 km/h. Aber: Wenn in direkter Nähe keine Kfz fahren und die Sichtverhältnisse gut sind, dürfen Radfahrende die Überfahrt auch schneller befahren.
6 Was gilt künftig bei Haltestellen?
ANTWORT: Das Vorbeifahren an einem Bus oder einem Schienenfahrzeug im Haltestellenbereich ist an der Seite, auf der Fahrgäste ein- und aussteigen, verboten. Haben Bus oder Tram alle Türen geschlossen, darf man in Schritttempo vorbeifahren, wenn keine Personen mehr angelaufen kommen.
7 Was bedeutet das neue Verkehrszeichen „Schulstraße“?
ANTWORT: Ab sofort können in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden Schulstraßen eingerichtet werden. Kfz-Verkehr ist mit Ausnahme von Anrainern, Krankentransporten oder Müllabfuhr verboten. Fahrräder und E-Scooter müssen Schrittgeschwindigkeit einhalten, denn Fußgänger dürfen auf der Straße gehen.
8 Was ist auf Schutzwegen und am Gehsteig zu beachten?
ANTWORT: Schutzwege müssen weiter benutzt werden, wenn sie maximal 25 Meter entfernt sind. Neu: Wenn der
Verkehr es zulässt, ist ein Queren der Fahrbahn immer erlaubt – auf geradem, direktem Wege. Auch Ober- und Unterführungen müssen bei wenig Verkehr nicht mehr zwingend genutzt werden. Ein Gehsteig ist nur zu benutzen, wenn es „zumutbar“ist. Ist er durch Baustellen blockiert oder vereist, kann man auf die Straße ausweichen. Im Zuge von Reinigung oder Streuung dürfen Gehsteige während der Dauer der Arbeiten abgeschrankt werden.
9 Was gilt beim Abstellen von Autos?
ANTWORT: Haltende oder parkende Fahrzeuge dürfen nicht mehr in Gehsteige oder Gehwege hineinragen. Zulässig ist Halten und Parken hier nur, wenn das Kfz geringfügig hineinragt (etwa der Seitenspiegel) oder wenn eine Ladetätigkeit bis maximal zehn Minuten durchgeführt wird. Auch in diesen Fällen müssen 1,5 Meter frei bleiben. In Radfahranlagen dürfen Fahrzeuge keinesfalls hineinragen.