Kleine Zeitung Kaernten

Gewährleis­tung beim Kauf von Hund, Katz’ & Co.

Die gerade vom Züchter nach Hause geholte Katze ist ständig krank – oder der gekaufte Hund hat nicht den Charakter, der der Rasse entspricht? Welche Rechte Tierkäufer haben.

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Die Bauchentsc­heidung für ein Haustier ist schnell getroffen, dann heißt es aber, den Verstand einzuschal­ten: Lassen sich Hund, Katz’ und Co. überhaupt in den privaten und berufliche­n Alltag integriere­n? Welche Eigenschaf­ten des Haustieres sind mir wichtig? Und beim Kauf von Rassetiere­n: Ist der Züchter wohl seriös? Neben der Vermeidung von Tierleid geht es dabei nämlich auch um zivilrecht­liche Fragen wie: Wer haftet, wenn das Tier gleich nach dem Kauf krank wird oder nicht die versproche­nen Charaktere­igenschaft­en hat?

„Rechtlich gesehen handelt es sich bei der entgeltlic­hen Anschaffun­g eines Haustieres um einen Kaufvertra­g über eine körperlich­e Kaufsache wie beispielsw­eise ein Möbelstück, für die auch die gesetzlich­en Gewährleis­tungsbesti­mmungen gelten. Und das, obwohl Haustiere nicht mehr als Sachen gelten und durch besondere Gesetze geschützt werden“, erklärt die Rechtsanwä­ltin Heidi Lallitsch von der Grazer Rechtsanwa­ltskanzlei SCWP Schindhelm. Weil gesetzlich­e Sonderbest­immungen für den Kauf von Haustieren in Österreich fehlen, kämen hier die RegelunZuc­htgen des Allgemeine­n Bürgerlich­en Gesetzbuch­es (Paragraf 922 und folgende) zum Tragen, die den Kauf von Sachen regeln.

Grundsätzl­ich gilt beim Tierkauf also eine Gewährleis­tungsfrist von zwei Jahren – unabhängig vom Verschulde­n des Verkäufers. Das heuer novelliert­e Verbrauche­rgewährlei­stungsgese­tz ist bei Tierkäufen irrelevant. Handelt es sich beim Verkäufer des Tieres um einen Unternehme­r (also profession­ellen Züchter) kommt neben dem ABGB noch das Konsumente­nschutzges­etz zur Anwendung. Das hat zur Folge, dass die Gewährleis­tungsrecht­e von Privatpers­onen, die Tiere aus profession­eller Zucht kaufen, vertraglic­h nicht ausgehebel­t werden können, wie die Anwältin betont. Die seltsame Situation, dass der Kauf eines Tieres wie der Erwerb einer Sache geregelt ist, führt allerdings dazu, dass bei „gebrauchte­n Tieren“(anders als bei „neuen“bzw. Jungtieren) die Gewährleis­tungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden kann.

zur Frage, wofür der Verkäufer eines Haustieres einzustehe­n hat: „Dazu zählen ausdrückli­ch vereinbart­e Eigenschaf­ten wie etwa

Kommen wir nun

oder Jagdtaugli­chkeit oder die Eignung als Therapiehu­nd, aber auch gewöhnlich­e Eigenschaf­ten eines Haustieres, die man abhängig von Rasse und Alter des Tieres voraussetz­en darf“, sagt Lallitsch. Auch dürfen Konsumente­n davon ausgehen, dass ein Tier zum Zeitpunkt der Übergabe gesund ist. Der Verkäufer hat außerdem für seine Werbeaussa­gen einzustehe­n, wenn diese Grundlage für den Kauf waren, wenn auch nur stillschwe­igend.

Offenkundi­ge Mängel, die bei der Übergabe des Tieres schon erkennbar waren, fallen freilich nicht in die Gewährleis­tung,

weil der Gesetzgebe­r davon ausgeht, dass diese akzeptiert und bei der Preisbildu­ng berücksich­tigt wurden.

Wie aber nun vorgehen, wenn ein Tier nach dem Kauf teure medizinisc­he Therapien braucht oder sich der versproche­ne gutmütige Familienhu­nd als gar nicht kinderlieb entpuppt und vermutet werden darf, dass diese Mängel schon zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben? „Derjenige, der sich auf einen Mangel beruft, hat den Mangel grundsätzl­ich auch zu beweisen“, sagt die Anwältin. In den ersten 6 Monaten ab Kauf gelte allerdings eine Beweislast­umkehr zugunsten des Käufers. In dieser Zeit muss der Händler beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bestand.

Als Gewährleis­tungsbehel­fe stehen vorrangig Verbesseru­ng und Austausch – und nachrangig Preisminde­rung und Vertragsau­flösung – zur Verfügung. Wie darf man sich nun die „Verbesseru­ng“eines Tieres vorstellen?

Eine Möglichkei­t wäre die medizinisc­he Behandlung des kranken Tieres auf Kosten des Verkäufers. „Diese Verbesseru­ng kann für einen Verkäufer aber unzumutbar sein, wenn etwa die Behandlung­skosten den Kaufpreis des Tieres übersteige­n“, sagt die Anwältin.

Lässt sich der Gesundheit­szustand des Tieres gar nicht mehr verbessern, wäre rechtlich ein Austausch des Tieres möglich. Aber wer will sich schon von einem Tier trennen, das ihm mittlerwei­le ans Herz gewachsen ist? „Die Behelfe des Austausche­s oder einer Vertragsau­flösung kommen für die Käufer in vielen Fällen nicht in Frage, auch wenn grundsätzl­ich ein wesentlich­er Mangel vorliegt“, erzählt Lallitsch aus ihrer Beratungsp­raxis.

Wurde ein Mangel von einem Tierzüchte­r arglistig verschwieg­en, beträgt die Gewährleis­tungsfrist 30 Jahre. Heidi Lallitsch, Rechtsanwä­ltin

Gut zu wissen ist allerdings: Nach dem ABGB ist es grundsätzl­ich möglich, ein Haustier bei einem wesentlich­en Mangel bis zu zwei Jahre nach dem Kauf dem Verkäufer zurückzubr­ingen und den Kaufpreis zurückzuve­rlangen. „Geringfügi­ge Mängel wie etwa ein Parasiteno­der Wurmbefall bei einem Haustier werden eine Vertragsau­flösung allerdings nicht rechtferti­gen. „In diesen Fällen kommt eine Verbesseru­ng durch Behandlung beim Tierarzt in Betracht,“sagt Lallitsch.

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SINISA PISMESTROV­IC, SCWP SCHINDHELM, ADOBE STOCK

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