Gewährleistung beim Kauf von Hund, Katz’ & Co.
Die gerade vom Züchter nach Hause geholte Katze ist ständig krank – oder der gekaufte Hund hat nicht den Charakter, der der Rasse entspricht? Welche Rechte Tierkäufer haben.
Die Bauchentscheidung für ein Haustier ist schnell getroffen, dann heißt es aber, den Verstand einzuschalten: Lassen sich Hund, Katz’ und Co. überhaupt in den privaten und beruflichen Alltag integrieren? Welche Eigenschaften des Haustieres sind mir wichtig? Und beim Kauf von Rassetieren: Ist der Züchter wohl seriös? Neben der Vermeidung von Tierleid geht es dabei nämlich auch um zivilrechtliche Fragen wie: Wer haftet, wenn das Tier gleich nach dem Kauf krank wird oder nicht die versprochenen Charaktereigenschaften hat?
„Rechtlich gesehen handelt es sich bei der entgeltlichen Anschaffung eines Haustieres um einen Kaufvertrag über eine körperliche Kaufsache wie beispielsweise ein Möbelstück, für die auch die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen gelten. Und das, obwohl Haustiere nicht mehr als Sachen gelten und durch besondere Gesetze geschützt werden“, erklärt die Rechtsanwältin Heidi Lallitsch von der Grazer Rechtsanwaltskanzlei SCWP Schindhelm. Weil gesetzliche Sonderbestimmungen für den Kauf von Haustieren in Österreich fehlen, kämen hier die RegelunZuchtgen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Paragraf 922 und folgende) zum Tragen, die den Kauf von Sachen regeln.
Grundsätzlich gilt beim Tierkauf also eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren – unabhängig vom Verschulden des Verkäufers. Das heuer novellierte Verbrauchergewährleistungsgesetz ist bei Tierkäufen irrelevant. Handelt es sich beim Verkäufer des Tieres um einen Unternehmer (also professionellen Züchter) kommt neben dem ABGB noch das Konsumentenschutzgesetz zur Anwendung. Das hat zur Folge, dass die Gewährleistungsrechte von Privatpersonen, die Tiere aus professioneller Zucht kaufen, vertraglich nicht ausgehebelt werden können, wie die Anwältin betont. Die seltsame Situation, dass der Kauf eines Tieres wie der Erwerb einer Sache geregelt ist, führt allerdings dazu, dass bei „gebrauchten Tieren“(anders als bei „neuen“bzw. Jungtieren) die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden kann.
zur Frage, wofür der Verkäufer eines Haustieres einzustehen hat: „Dazu zählen ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften wie etwa
Kommen wir nun
oder Jagdtauglichkeit oder die Eignung als Therapiehund, aber auch gewöhnliche Eigenschaften eines Haustieres, die man abhängig von Rasse und Alter des Tieres voraussetzen darf“, sagt Lallitsch. Auch dürfen Konsumenten davon ausgehen, dass ein Tier zum Zeitpunkt der Übergabe gesund ist. Der Verkäufer hat außerdem für seine Werbeaussagen einzustehen, wenn diese Grundlage für den Kauf waren, wenn auch nur stillschweigend.
Offenkundige Mängel, die bei der Übergabe des Tieres schon erkennbar waren, fallen freilich nicht in die Gewährleistung,
weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese akzeptiert und bei der Preisbildung berücksichtigt wurden.
Wie aber nun vorgehen, wenn ein Tier nach dem Kauf teure medizinische Therapien braucht oder sich der versprochene gutmütige Familienhund als gar nicht kinderlieb entpuppt und vermutet werden darf, dass diese Mängel schon zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben? „Derjenige, der sich auf einen Mangel beruft, hat den Mangel grundsätzlich auch zu beweisen“, sagt die Anwältin. In den ersten 6 Monaten ab Kauf gelte allerdings eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers. In dieser Zeit muss der Händler beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bestand.
Als Gewährleistungsbehelfe stehen vorrangig Verbesserung und Austausch – und nachrangig Preisminderung und Vertragsauflösung – zur Verfügung. Wie darf man sich nun die „Verbesserung“eines Tieres vorstellen?
Eine Möglichkeit wäre die medizinische Behandlung des kranken Tieres auf Kosten des Verkäufers. „Diese Verbesserung kann für einen Verkäufer aber unzumutbar sein, wenn etwa die Behandlungskosten den Kaufpreis des Tieres übersteigen“, sagt die Anwältin.
Lässt sich der Gesundheitszustand des Tieres gar nicht mehr verbessern, wäre rechtlich ein Austausch des Tieres möglich. Aber wer will sich schon von einem Tier trennen, das ihm mittlerweile ans Herz gewachsen ist? „Die Behelfe des Austausches oder einer Vertragsauflösung kommen für die Käufer in vielen Fällen nicht in Frage, auch wenn grundsätzlich ein wesentlicher Mangel vorliegt“, erzählt Lallitsch aus ihrer Beratungspraxis.
Wurde ein Mangel von einem Tierzüchter arglistig verschwiegen, beträgt die Gewährleistungsfrist 30 Jahre. Heidi Lallitsch, Rechtsanwältin
Gut zu wissen ist allerdings: Nach dem ABGB ist es grundsätzlich möglich, ein Haustier bei einem wesentlichen Mangel bis zu zwei Jahre nach dem Kauf dem Verkäufer zurückzubringen und den Kaufpreis zurückzuverlangen. „Geringfügige Mängel wie etwa ein Parasitenoder Wurmbefall bei einem Haustier werden eine Vertragsauflösung allerdings nicht rechtfertigen. „In diesen Fällen kommt eine Verbesserung durch Behandlung beim Tierarzt in Betracht,“sagt Lallitsch.