Schenken statt vererben
Was Sie bei der Übertragung Ihres Vermögens schon zu Lebzeiten wissen sollten und womit Beschenkte rechnen müssen.
1Bei einer Schenkung, wie auch bei einer Erbschaft, fällt derzeit keine Steuer an, außer es wird Liegenschaftsvermögen übertragen. Dann fällt Grunderwerbssteuer an. Wie bemisst sich diese? ANTWORT: „Was viele nicht wissen, ist, dass Immobilienschenkungen einem verhältnismäßig moderaten Besteuerungsmodell unterliegen. Dieses beruht auf dem sogenannten Grundstückswert, der vom Vertragserrichter anhand einer eigenen Verordnung relativ aufwendig zu ermitteln ist“, erklärt der Grazer Notar Peter Wenger. Außerdem fällt eine Grundbucheintragungsgebühr an, die sich unter nahen Angehörigen weiterhin – wie auch schon vor der Reform – nach dem dreifachen Einheitswert bemisst und somit ebenfalls auf einem durchaus moderaten Niveau liegt.
2 Nehmen wir ein Beispiel: Was kostet es, eine Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 150.000 Euro zu Lebzeiten auf das eigene Kind zu übertragen?
ANTWORT: Die Steuer- und Gebührenbelastung beträgt hier weniger als 1000 Euro, wie
Wenger vorrechnet. (Details im Rechenbeispiel oben.)
3 Können Schenkungen rückgängig gemacht werden?
ANTWORT: Einvernehmlich natürlich immer. „Einseitig können sie nur wegen groben Undanks bzw. schwerer Verfehlung gegenüber der schenkenden Person oder wegen eigener Not seitens der schenkenden Person widerrufen werden“, sagt Wengers Notariatspartner Walter Pisk und ergänzt: „Der Schenkungswiderruf wegen groben Undanks beziehungsweise schwerer Verfehlung erfordert nach dem Gesetz eine strafbare Handlung der beschenkten Person gegen die schenkende Person.“Es kommt nicht nur eine Straftat gegen das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen in Betracht, sondern auch gegen die Privatsphäre – das ist etwa bei Stalking der Fall. Der beschenkten Person muss aber bewusst sein, dass sie die schenkende Person kränkt – und die Tat muss „gravierend“sein. Wenger: „Ehebruch ist, ebenso wie der Abbruch des Kontaktes zur schenkenden Person, keine schwere Verfehlung.“
4 Welche Rechte haben Kinder, wenn ein El
ternteil fast sein ganzes Vermögen an Fremde verschenkt?
ANTWORT: Es gibt Verjährungsfristen. Wenger: „Bei Schenkungen an fremde Personen, dazu zählen auch Lebensgefährten sowie Schwiegerkinder, schauen die Kinder gewissermaßen durch die Finger, wenn die schenkende Person die Schenkung zwei Jahre überlebt.“
5
Und wenn ein Kind von Vater oder Mutter prinzipiell mehr geschenkt bekommt als seine Geschwister? Wie kön
nen sich die Benachteiligten wehren?
ANTWORT: Hier verjährt die Schenkung, wie Pisk betont, drei Jahre nach dem Ableben der schenkenden Person. Bis zur Verjährung kann der Wert des Geschenks – auf Antrag der anderen Kinder – dem Verlassenschaftsvermögen hinzugerechnet werden, sodass sich die Bemessungsgrundlage aller Pflichtteile um diesen Wert erhöht. „Rechnerisch wird so getan, als ob die Schenkung nie stattgefunden hätte.“
6 Wie lässt sich der Beweis erbringen, dass zum Beispiel ein Kind in der Vergangenheit mehr geschenktbekommenhat als das andere?
ANTWORT: Bei Wertgegenständen und Bargeld ist das schwierig. Bei Liegenschaften gibt es für den Beweis aber das Grundbuch. Bei der Bewertung gab es hier in der Vergangenheit aber auch Probleme: etwa beim Verschenken eines Ackers, der nachträglich in Bauland umgewidmet wurde. Jetzt ist die Rechtslage hier aber klar, wie Pisk betont: „Es ist der Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung zuzüglich einer Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex heranzuziehen.“