Renovierung mit Augenmaß
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oder Tel. 0316/875-4910 Ich wohne in einer Mietkaufwohnung. DieWohnung ist bereits über zehn Jahre alt, ich wohne seit eineinhalb Jahren darin und in den nächsten zwei Jahren soll die Außenfassade renoviert werden. Inwieweit können die Kosten auf dieMieter übertragen werden? Mit welcher Erhöhung muss ich rechnen? ANTWORT: Die Belastungen dürfen nicht zu hoch werden, deshalb gibt es Höchstgrenzen. Laut Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband gilt: Vom Gesetz werden die einem Mieter verrechenbaren Kosten für den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag geregelt. Die Genossenschaft kann daher diesen pro Quadratmeter der Nutzfläche und Monat auf derzeit 1,62 Euro anheben, wenn der Erstbezug mindestens 20 Jahre zurückliegt. Ist dieser weniger als 20, aber mindestens zehn Jahre her, sind es zwei Drittel dieses Betrages, also 1,08. Liegt der Erstbezugweniger als zehn Jahre zurück, ist es ein Viertel, also 0,41 Euro. Eine Erhöhung über diese Beträge ist nur möglich, wenn die Sanierungsarbeiten aus den bereits eingehobenen und künftig im gesetzlichen Höchstmaß einzuhebenden EVBs nicht finanziert werden können. Hier müsste die Genossenschaft aber ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle oder beim zuständigen Bezirksgericht auf Erhöhung einreichen.