Der Wohnung
Die Frage, was noch als normale Abnützung in der Mietwohnung gilt, wird meist bei Rückgabe der Wohnung und der Abrechnung der Kaution relevant.
Die Rechtsprechung besagt dazu, dass eineWohnung so zurückzustellen ist, wie sie übergebenwurde. Jene Abnützung, die mit dem normalen Wohnverhalten zusammenhängt, muss der Vermieter hinnehmen, sofern nichts anderes vereinbart wurden.
Über dieWirksamkeit von Klauseln wie Ausmalverpflichtungen wird immer wieder heftig gestritten. In der Regel gibt es keineAusmalverpflichtung – aber wie immer gibt es Ausnahmen. Im Einzelfall ist immer eine persönliche Rechtsberatung angeraten.
Problematisch ist in den meisten Fällen der Nachweis, in welchem Zustand dieWohnungübernommenwurdeund wie sich der aktuelle Zustand davon unterscheidet. Ratsam ist, sowohl bei derWohnungsübernahme als auch für die Rückgabe ein Übergabeprotokoll zu erstellen, anhand dessen die Abnützung bestimmt werden kann.
Ein Beispiel: Löcher an der Wand durch entfernte Bilder, Regale oder Haken gehören zur normalen Abnützung und müssennicht entferntwerden. Wenn die Wände aber über Gebühr mit Löchern versehen wurden, müssen diese wieder zugegipst werden. Mietervereinigung Steiermark: Rat & Hilfe in allen Wohnrechtsfragen, Tel.: 050195- 4300, ( 0664) 48 33 838 www.mietervereinigung.at