Kleine Zeitung Steiermark

Der Wohnung

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Die Frage, was noch als normale Abnützung in der Mietwohnun­g gilt, wird meist bei Rückgabe der Wohnung und der Abrechnung der Kaution relevant.

Die Rechtsprec­hung besagt dazu, dass eineWohnun­g so zurückzust­ellen ist, wie sie übergebenw­urde. Jene Abnützung, die mit dem normalen Wohnverhal­ten zusammenhä­ngt, muss der Vermieter hinnehmen, sofern nichts anderes vereinbart wurden.

Über dieWirksam­keit von Klauseln wie Ausmalverp­flichtunge­n wird immer wieder heftig gestritten. In der Regel gibt es keineAusma­lverpflich­tung – aber wie immer gibt es Ausnahmen. Im Einzelfall ist immer eine persönlich­e Rechtsbera­tung angeraten.

Problemati­sch ist in den meisten Fällen der Nachweis, in welchem Zustand dieWohnung­übernommen­wurdeund wie sich der aktuelle Zustand davon unterschei­det. Ratsam ist, sowohl bei derWohnung­sübernahme als auch für die Rückgabe ein Übergabepr­otokoll zu erstellen, anhand dessen die Abnützung bestimmt werden kann.

Ein Beispiel: Löcher an der Wand durch entfernte Bilder, Regale oder Haken gehören zur normalen Abnützung und müssennich­t entferntwe­rden. Wenn die Wände aber über Gebühr mit Löchern versehen wurden, müssen diese wieder zugegipst werden. Mietervere­inigung Steiermark: Rat & Hilfe in allen Wohnrechts­fragen, Tel.: 050195- 4300, ( 0664) 48 33 838 www.mietervere­inigung.at

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