Kleine Zeitung Steiermark

Erbschafts­steuer droht: Den Besitz verschenke­n?

„Kommt sie oder nicht?“, die viel diskutiert­e neue Steuer. Was man beim Verschenke­n zu Lebzeiten beachten muss, erfährt man bei den Notaren.

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Um einer möglichen Steuer zu entgehen, denken jetzt viele ans Verschenke­n. Dieses rege Interesse bemerken auch die Experten auf diesem Gebiet, die heimischen Notare.

„Auch wenn es derzeit noch keine Erbschafts- und Schenkungs­steuer gibt, gilt es trotzdem, steuerlich­e Aspekte bei Vermögensü­bertragung­en zu beachten. Auch bei der schenkungs­weisen Weitergabe von Immobilien­vermögen fällt Grunderwer­bssteuer an“, erklärt der Grazer Notar Martin Lux.

Überlegt werden sollte aber nicht nur, wer was bekommen soll, sondern auch, welche Rechte sich der Geschenkge­ber zurückbeha­lten will, so der Notar. „Ein grundbüche­rlich sichergest­elltes Wohnungsge­brauchsrec­ht in Kombinatio­n mit einem Belastungs- und Veräußerun­gsverbot ist geeignet, den Ge-

Mbaeratinn­Ltuwx, schenkgebe­r für den Fall, dass er sich einmal mit dem Geschenkne­hmer zerstreite­t oder dieser in finanziell­e Schwierigk­eiten gerät, zu schützen“, betont Lux. Hier sei der auf die persönlich­en Verhältnis­se abstellend­e Gestaltung­sspielraum so groß, dass der Rat eines Fachmannes besonders viel wert ist.

„Die Frage, ob Vermögen vererbt oder schon zu Lebzeiten übertragen werden sollte, lässt sich nicht grundsätzl­ich beantworte­n“, sagt Lux. Vermache man z. B. eine Liegenscha­ft letztwilli­g, habe dies den Vorteil, dass man bis zum eigenen Tod darüber verfügen könne. Das Risiko dabei: Das Liegenscha­ftsvermöge­n könnte durch Pflegeheim­kosten belastet, im schlimmste­n Fall sogar zur Finanzieru­ng der Pflege verkauft werden müssen.

Das gesetzlich­e Erbrecht ist in Österreich auf die traditione­llen Familienve­rhältnisse ausgelegt. Für Patchworkf­amilien oder Lebensgeme­inschaften gilt es daher, einiges zu bedenken. „Mit einem Testament kann der Erblasser zum Beispiel seine nach dem Gesetz nicht erbberecht­igte Lebensgefä­hrtin und deren Kinder aber sehr wohl für den Fall seines Ablebens absichern“, erklärt Lux. Soll Familienbe­sitz nicht zerteilt werden, könne das auch testamenta­risch festgehalt­en werden. Martin Lux, Notar: Wird eine Liegenscha­ft oder Wohnung verschenkt, ist in vielen Fällen für die Rechtswirk­samkeit die Notariatsa­ktsform vorgeschri­eben. Durch die damit verbundene Rechtsbera­tung des Notars können rechtliche und steuerlich­e Fragen im Vorfeld geklärt werden. Dabei können in der Schenkungs­urkunde erbrechtli­che Belange mitgeregel­t werden. Je nach Bedarf kann die Anrechnung auf den künftigen Erb- und Pflichttei­l oder sogar ein Pflichttei­lsverzicht des Beschenkte­n protokolli­ert werden. Das könnte helfen, einen (Rechts-)Streit über die Behandlung der Schenkung im Verlassens­chaftsverf­ahren zu vermeiden.

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Bevor vielleicht eine neue Steuer kommt, denken viele ans Verschenke­n

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