Erbschaftssteuer droht: Den Besitz verschenken?
„Kommt sie oder nicht?“, die viel diskutierte neue Steuer. Was man beim Verschenken zu Lebzeiten beachten muss, erfährt man bei den Notaren.
Um einer möglichen Steuer zu entgehen, denken jetzt viele ans Verschenken. Dieses rege Interesse bemerken auch die Experten auf diesem Gebiet, die heimischen Notare.
„Auch wenn es derzeit noch keine Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt, gilt es trotzdem, steuerliche Aspekte bei Vermögensübertragungen zu beachten. Auch bei der schenkungsweisen Weitergabe von Immobilienvermögen fällt Grunderwerbssteuer an“, erklärt der Grazer Notar Martin Lux.
Überlegt werden sollte aber nicht nur, wer was bekommen soll, sondern auch, welche Rechte sich der Geschenkgeber zurückbehalten will, so der Notar. „Ein grundbücherlich sichergestelltes Wohnungsgebrauchsrecht in Kombination mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot ist geeignet, den Ge-
MbaeratinnLtuwx, schenkgeber für den Fall, dass er sich einmal mit dem Geschenknehmer zerstreitet oder dieser in finanzielle Schwierigkeiten gerät, zu schützen“, betont Lux. Hier sei der auf die persönlichen Verhältnisse abstellende Gestaltungsspielraum so groß, dass der Rat eines Fachmannes besonders viel wert ist.
„Die Frage, ob Vermögen vererbt oder schon zu Lebzeiten übertragen werden sollte, lässt sich nicht grundsätzlich beantworten“, sagt Lux. Vermache man z. B. eine Liegenschaft letztwillig, habe dies den Vorteil, dass man bis zum eigenen Tod darüber verfügen könne. Das Risiko dabei: Das Liegenschaftsvermögen könnte durch Pflegeheimkosten belastet, im schlimmsten Fall sogar zur Finanzierung der Pflege verkauft werden müssen.
Das gesetzliche Erbrecht ist in Österreich auf die traditionellen Familienverhältnisse ausgelegt. Für Patchworkfamilien oder Lebensgemeinschaften gilt es daher, einiges zu bedenken. „Mit einem Testament kann der Erblasser zum Beispiel seine nach dem Gesetz nicht erbberechtigte Lebensgefährtin und deren Kinder aber sehr wohl für den Fall seines Ablebens absichern“, erklärt Lux. Soll Familienbesitz nicht zerteilt werden, könne das auch testamentarisch festgehalten werden. Martin Lux, Notar: Wird eine Liegenschaft oder Wohnung verschenkt, ist in vielen Fällen für die Rechtswirksamkeit die Notariatsaktsform vorgeschrieben. Durch die damit verbundene Rechtsberatung des Notars können rechtliche und steuerliche Fragen im Vorfeld geklärt werden. Dabei können in der Schenkungsurkunde erbrechtliche Belange mitgeregelt werden. Je nach Bedarf kann die Anrechnung auf den künftigen Erb- und Pflichtteil oder sogar ein Pflichtteilsverzicht des Beschenkten protokolliert werden. Das könnte helfen, einen (Rechts-)Streit über die Behandlung der Schenkung im Verlassenschaftsverfahren zu vermeiden.