Wochenlanges Warten auf die Kostenerstattung
Bis zu elf Wochen müssen Patienten warten, wenn sie bei der GKK Wahlarztrechnungen einreichen. Grund ist Arbeitsüberlastung.
Vor Wochen habe ich meine Wahlarztrechnung bei der Gebietskrankenkasse abgegeben, aber immer noch kein Geld überwiesen bekommen“, ärgert sich unser Leser Kurt S. Bis zu elf Wochen müsse man auf die Erledigung warten, habe man ihm auf seine Beschwerde hin mitgeteilt, der Grund wäre Arbeitsüberlastung. „Das kann doch nicht sein, dass man so lange vertröstet wird. Gibt’s da keine gesetzliche Frist, die eingehalten werden muss?“, fragt sich der verärgerte GKK-Kunde.
Würde streng nach Vorschrift gearbeitet, könnte die Wartezeit hingegen sogar bis zu einem halben Jahr betragen. „Nach den rechtlichen Bestimmungen kann eine Kostenerstattung ausgeschlossen werden, wenn vom
Bernd Bauer,
Ombudsmann der GKK Versicherten im selben Abrechnungszeitraum (Quartal), im selben Versicherungsfall auch andere Ärzte derselben Fachrichtung aufgesucht worden sind. Bei einer engen Auslegung dieser Vorgaben dürften wir die Kostenerstattungen für Wahlarztbehandlungen immer erst am Ende des auf die Behandlung folgenden Quartals anweisen. Das würde bedeuten, dass das Geld im besten Fall frühesten nach drei, im schlechtesten erst nach sechs Monaten angewiesen werden könnte“, erklärt Bernd Bauer, Ombudsmann der GKK.
Das soll den Versicherten aber nicht zugemutet werden. „Wir waren und sind daher bemüht, den Anspruchsberechtigten die ihnen zustehenden Kostenersätze rascher anzuweisen und sind daher auch bestrebt, zu einer Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen zurückzukehren“, versichert Bauer. Täglich erreichen die GKK derzeit rund 2500 diesbezügliche Anträge. Diese würden chronologisch abgearbeitet. Ein Vorziehen einzelner besonders dringender Rechnungen sei deshalb auch nicht möglich. Peter Jerovschek, Arbeiterkammer: Offenbar wurde der Kredit schon vor 10 Jahren aufgenommen. Somit vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes (10. 6. 2010). Sie dürften von einer OGH-Entscheidung gehört haben, die im Herbst des Vorjahres veröffentlicht wurde. In dieser (3 Ob 57/14z) wurden ein paar Entgelte (für eine Restschuldbestätigung und Kontoschließung) als unzulässig beurteilt. Jedoch betraf dies nur Verbraucherkredite, die nach dem 10. 6. 2010 abgeschlossen wurden. Löschungsquittungskosten im Zusammenhang mit dem Grundbuch waren dabei kein Thema. Der Betrag von 274 Euro dürfte aus Notar- und Gerichtskosten – Löschung im Grundbuch und einer Löschungsbestätigung durch die Bank bestehen. Das sind zum Teil öffentliche Kosten, die außer Streit stehen. Nur die Kosten der Löschungsquittung sind diskussionswürdig, was die Höhe anbelangt. Dass die Bank hierfür keine Kosten verrechnen darf, lässt sich aus der Gesetzeslage nicht ableiten.