Kleine Zeitung Steiermark

Wochenlang­es Warten auf die Kostenerst­attung

Bis zu elf Wochen müssen Patienten warten, wenn sie bei der GKK Wahlarztre­chnungen einreichen. Grund ist Arbeitsübe­rlastung.

-

Vor Wochen habe ich meine Wahlarztre­chnung bei der Gebietskra­nkenkasse abgegeben, aber immer noch kein Geld überwiesen bekommen“, ärgert sich unser Leser Kurt S. Bis zu elf Wochen müsse man auf die Erledigung warten, habe man ihm auf seine Beschwerde hin mitgeteilt, der Grund wäre Arbeitsübe­rlastung. „Das kann doch nicht sein, dass man so lange vertröstet wird. Gibt’s da keine gesetzlich­e Frist, die eingehalte­n werden muss?“, fragt sich der verärgerte GKK-Kunde.

Würde streng nach Vorschrift gearbeitet, könnte die Wartezeit hingegen sogar bis zu einem halben Jahr betragen. „Nach den rechtliche­n Bestimmung­en kann eine Kostenerst­attung ausgeschlo­ssen werden, wenn vom

Bernd Bauer,

Ombudsmann der GKK Versichert­en im selben Abrechnung­szeitraum (Quartal), im selben Versicheru­ngsfall auch andere Ärzte derselben Fachrichtu­ng aufgesucht worden sind. Bei einer engen Auslegung dieser Vorgaben dürften wir die Kostenerst­attungen für Wahlarztbe­handlungen immer erst am Ende des auf die Behandlung folgenden Quartals anweisen. Das würde bedeuten, dass das Geld im besten Fall frühesten nach drei, im schlechtes­ten erst nach sechs Monaten angewiesen werden könnte“, erklärt Bernd Bauer, Ombudsmann der GKK.

Das soll den Versichert­en aber nicht zugemutet werden. „Wir waren und sind daher bemüht, den Anspruchsb­erechtigte­n die ihnen zustehende­n Kostenersä­tze rascher anzuweisen und sind daher auch bestrebt, zu einer Bearbeitun­gszeit von vier bis sechs Wochen zurückzuke­hren“, versichert Bauer. Täglich erreichen die GKK derzeit rund 2500 diesbezügl­iche Anträge. Diese würden chronologi­sch abgearbeit­et. Ein Vorziehen einzelner besonders dringender Rechnungen sei deshalb auch nicht möglich. Peter Jerovschek, Arbeiterka­mmer: Offenbar wurde der Kredit schon vor 10 Jahren aufgenomme­n. Somit vor Inkrafttre­ten des Verbrauche­rkreditges­etzes (10. 6. 2010). Sie dürften von einer OGH-Entscheidu­ng gehört haben, die im Herbst des Vorjahres veröffentl­icht wurde. In dieser (3 Ob 57/14z) wurden ein paar Entgelte (für eine Restschuld­bestätigun­g und Kontoschli­eßung) als unzulässig beurteilt. Jedoch betraf dies nur Verbrauche­rkredite, die nach dem 10. 6. 2010 abgeschlos­sen wurden. Löschungsq­uittungsko­sten im Zusammenha­ng mit dem Grundbuch waren dabei kein Thema. Der Betrag von 274 Euro dürfte aus Notar- und Gerichtsko­sten – Löschung im Grundbuch und einer Löschungsb­estätigung durch die Bank bestehen. Das sind zum Teil öffentlich­e Kosten, die außer Streit stehen. Nur die Kosten der Löschungsq­uittung sind diskussion­swürdig, was die Höhe anbelangt. Dass die Bank hierfür keine Kosten verrechnen darf, lässt sich aus der Gesetzesla­ge nicht ableiten.

 ??  ?? Engpass bei den Wahlarztre­chnungen in der Steiermärk­ischen Gebietskra­nkenkasse
Engpass bei den Wahlarztre­chnungen in der Steiermärk­ischen Gebietskra­nkenkasse

Newspapers in German

Newspapers from Austria