Kleine Zeitung Steiermark

Anrüchiger Besucher: Ein Gackerl ohne Sackerl!

Für Schäden, die ein frei laufender Hund anrichtet, kann Ersatz verlangt werden; gegen das Eindringen auf Privatgrun­d kann auf Besitzstör­ung geklagt werden.

-

Seit Jahren plagt uns das Problem, dass der Hund des Nachbarn seine Notdurft auf unserem Privatgrun­dstück verrichtet. Auch die zwischen den beiden Grundstück­en liegende Gemeindest­raße stellt für den Hund kein Hindernis dar“, beschwerte sich unser Leser. Obwohl das Nachbargru­ndstück nicht eingezäunt sei, würden die Besitzer ihren Hund frei und ohne Beaufsicht­igung ins Freie lassen. Dieser würde ungehinder­t durch die gesamte Wohnsiedlu­ng streunen. Am Abend würden er und seine Frau Einfahrt oder Grundstück mit Hundekot verunreini­gt vorfinden.

Auf frischer Tat ertappt

„Selbst wenn wir den Hund auf frischer Tat erwischen, lässt sich dieser nicht abbringen, sondern bellt und knurrt uns an“, berichtet der Mann weiter und fragt sich: „Besteht nicht auch bei Haustieren eine Sorgfaltsp­flicht des Besitzers? Dürfen Hunde ohne Leine das Privatgrun­dstück verlassen? Wie können wir uns wehren?“

„Nach der Rechtsprec­hung des Obersten Gerichtsho­fes kann gegen das Eindringen größerer Tiere vom Nachbarsgr­und mit Unterlassu­ngsklage vorgegange­n werden“, schickt der Leibnitzer Rechtsanwa­lt, Wolfgang Reinisch, voraus. Sei es möglich, „Vorkehrung­en zumutbaren Ausmaßes“zu treffen, sei ein dennoch erfolgtes Eindringen untersagba­r. Dies werde insbesonde­re auf Hunde zutreffen, da diese jedenfalls beherrschb­ar gehalten werden können und beaufsicht­igt werden müssen.

Unterlassu­ngsklage

Werde nämlich durch ein Tier etwas beschädigt oder jemand verletzt, so hafte gemäß Paragraf 1320 ABGB der Halter des Tieres für den Schaden. Außer er könnte beweisen, dass er für die erforderli­che Verwahrung oder Beaufsicht­igung gesorgt habe. „Ein in einem nicht eingezäunt­en Bereich freilaufen­der Hund ist überhaupt nicht beaufsicht­igt, sodass der Halter für alle vom Hund verursacht­e Schäden einstehen muss“, so der Anwalt.

Wenn die Betroffene­n beweisen könnten, dass der Hund der Nachbarn ihr Grundstück betritt, könnten sie gegen die Hundehalte­r mit Unterlassu­ngsklage vorgehen. „Verursacht der Hund auf dem Grundstück Ihrer Leser Schäden – darunter sind auch die Kosten für die Entfernung von Hundekot anzusehen –, kann der Ersatz dieser Kosten im Wege des Schadeners­atzes begehrt werden“, führt Reinisch weiter aus.

Das Installier­en einer Videokamer­a zur Überwachun­g hält Reinisch gemäß Datenschut­zgesetz dann für unbedenkli­ch, wenn sichergest­ellt sei, dass durch die Kamera ausschließ­lich der Eigengrund, nicht aber öffentlich­er Grund oder Nachbargru­ndstücke erfasst würden.

 ??  ?? Wenn der Nachbarhun­d auf Besuch kommt . . .
Wenn der Nachbarhun­d auf Besuch kommt . . .
 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Austria