Wie ein Mietvertrag zustande kommt
Der Abschluss eines Mietvertrages unterliegt grundsätzlich keinen Formvorschriften. Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Auch ein sogenannter „konkludenter“Vertragsabschluss ist möglich. Dabei wird der Vertrag durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien geschlossen, z. B. wenn der Vermieter dem Mieter die Schlüssel für eine bestimmte Wohnung übergibt und der Mieter monatlich einen bestimmten Betrag an den Vermieter überweist.
Um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, wird immer der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages empfohlen. Ein schriftlicher Vertrag sollte vor allem folgende Punkte genau und für den Mieter verständlich formuliert beinhalten: Beschreibung des Mietgegenstandes und Verwendungszweck, Vertragsdauer, Mietzins samt Nebenkosten, Aufteilung der Betriebskosten, Bestimmungen über die Erhaltung der Wohnung sowie über die Kündigung des Vertragsverhältnisses. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich auf jeden Fall, den Vertrag vorab durch einen im Wohnrecht versierten Juristen überprüfen zu lassen. Potenzielle Mieter sollten sich niemals zu einem Vertragsabschluss drängen lassen, sondern sich zumindest ein paar Tage vor Leistung der Unterschrift zur Durchsicht und Kontrolle des Vertrages ausbedingen. Mietervereinigung Steiermark: Rat & Hilfe in allen Wohnrechtsfragen, Tel. 050195- 4300 www.mietervereinigung.at