Abbuchungen vom Konto werden nicht überprüft!
Jeder, der die Kontonummer eines Bankkunden kennt, kann von dessen Konto Geld abbuchen lassen. Inhaber hat aber ein Rückbuchungsrecht.
Vom Bankkonto unseres Lesers wurde ohne seinen Auftrag von der neuen Unfallversicherung eine SEPA-Abbuchung vorgenommen. Vereinbart sei die vierteljährliche Einzahlung der Prämie per Erlagschein gewesen. Nun wurde aber eine Halbjahresprämie abgebucht. Die Versicherung habe sich zwar entschuldigt und den Vorfall rückabgewickelt.
Für den Bankkunden stellen sich aber nun doch einige Fragen: „Meine Bank sagt, dass es ihr unmöglich sei, alle Abbucher darauf zu prüfen, ob ein vom Kontoinhaber per Unterschrift freigegebener Antrag bei der abbuchenden Firma vorliegt, und ausschließlich der Kontoinhaber zu prüfen habe, ob die Abbuchungen von
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rbeiterkammer seinem Konto legitim sind. Ist das korrekt bzw. heißt das, dass jeder, der meine Kontonummer kennt, einfach Geld abbuchen kann oder es zumindest einmal versuchen könnte?“
„Die Frage, ob jeder versuchen kann, von einem anderen Konto abbuchen zu lassen, muss wohl bejaht werden. Allerdings wäre das dann ein sogenannter unau- torisierter Zahlungsvorgang. Der Bankkunde hat in diesem Fall das Recht, diesen Vorgang bis längstens 13 Monate nach dem Tag der Belastung zu beanstanden und die Rückbuchung zu verlangen“, bestätigt Sandra Battisti.
Und zur Vorgehensweise der Versicherung erklärt die AKKonsumentenschützerin: Gemäß Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) habe grundsätzlich jeder Bankkunde unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, eine von ihm autorisierte Einzugsermächtigung bzw. Lastschrift binnen acht Wochen ab dem Tag der Belastung zurückbuchen zu lassen. Die Voraussetzungen wären, dass bei Autorisierung nicht der genaue Betrag angegeben wurde und der Betrag der Zahlung den