Heizkosten korrekt abgerechnet
Neben den Betriebskosten werden auch die Heizkosten bei einem Objekt mit einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage einmal jährlich abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum kann jedoch gegenüber dem der Betriebskosten abweichen. Darüber hinaus hängt die Verrechnungsmodalität davon ab, ob die individuellen Verbräuche in den verschiedenen Nutzungsobjekten gemessen werden können oder nicht.
Bei Heizkostenabrechnungen, bei denen die Verbräuche messbar sind und nach den Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes abgerechnet werden, muss binnen sechs Monaten ab ordnungsgemäßer Rechnungslegung ein begründeter Einspruch erhoben werden, sofern man mit der Abrechnung nicht einverstanden ist. Sonst wird die Abrechnung als in Ordnung angesehen.
Ähnlich wie bei den Betriebskosten werden auch für die Heizkosten monatliche Akontierungen verlangt. Eine Änderung dieser Akontierungen ist zum Beispiel dann möglich, wenn erhebliche Änderungen (wie eine starke Steigerung des Ölpreises) eingetreten sind. Ein Überschuss aus der Abrechnung ist in Folge binnen zwei Monaten zurückzuzahlen, umgekehrt hat der Wärmeabnehmer einen Fehlbetrag ebenfalls binnen zwei Monaten nachzuzahlen. Mietervereinigung Steiermark: Rat & Hilfe in allen Wohnrechtsfragen, Tel. 050195- 4300 www.mietervereinigung.at