Kleine Zeitung Steiermark

Flip-Flops und kurze Hosen im Büro?

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Stinkt Eigenlob?

ESines gleich vorweg: Für Bekleidung­svorschrif­ten in der Firma gibt es keine allgemeing­ültigen Regeln. „Verbote und Gebote bei der Wahl der täglichen Bekleidung werden vom Gesetz aber als Eingriff in die Privatsphä­re gesehen und müssen vom Arbeitgebe­r begründet sein. Dieser Grund muss umso bedeutsame­r sein, je stärker die Vorschrift­en bezüglich der freien Wahl der Bekleidung sind!“, erklären die Experten der AK. ind Bekleidung­svorschrif­ten im Unternehme­n im Arbeitsver­trag verankert, würden die Beschäftig­ten durch ihre Unterschri­ft zustimmen, so die Juristen und weiter: „Exzessive Formen dürfen die Verbote und Gebote aber nicht annehmen, auch wenn sie vertraglic­h festgelegt sind. Entscheide­nd ist im Zweifelsfa­ll immer die Begründung für die Vorschrift­en!“

Zum Beispiel: Die Chefin eines Handelsver­treters kann verlangen, dass die/der Beschäftig­te bei der Berufsausü­bung einen Anzug und eine Krawatte oder ein entspreche­ndes Kostüm tragen muss. Dies gilt für alle Berufsgrup­pen, die üblicherwe­ise eine bestimmte Arbeitskle­idung tragen: Ein Kellner kann verpflicht­et werden, einen Smoking zu tragen, beim Portier ist es die Uniform. Regelungen zur Kostentrag­ung finden sich häufig in den Kollektivv­erträgen.

MÜiniröcke und Hosen sind sozial anerkannte Kleidungss­tücke für Frauen, sodass sie der Arbeitgebe­r nicht generell verbieten darf. Es kommt aber auf die Art der Tätigkeit an.

Arbeitnehm­erinnen bzw. Arbeitnehm­ern, die täglich im Kundenkont­akt stehen, kann man verbieten, in kurzen Hosen, Flip-Flops und Minirock zur Arbeit zu kommen oder das Hemd leger über der Hose zu tragen. Zulässig ist auch, einem Bankangest­ellten im Kundenverk­ehr zu verbieten, eine Goldkette sichtbar zu tragen. ber die Persönlich­keitsrecht­e hinaus verbietet das Gleichbeha­ndlungsges­etz in der Arbeitswel­t auch jegliche Art der Diskrimini­erung – etwa aufgrund der ethnischen Zugehörigk­eit, der Religion und der Weltanscha­uung.

In Bezug auf Bekleidung­svorschrif­ten kann das bedeuten, dass z. B. einer Angehörige­n der muslimisch­en Glaubensge­meinschaft das Tragen eines Kopftuches nicht verboten werden darf; sie darf deshalb auch nicht benachteil­igt werden. Interessan­t in diesem Zusammenha­ng ist ein Erkenntnis des OGH, das kürzlich ergangen ist: Darin haben die Höchstrich­ter die Kündigung einer Notariatsa­ngestellte­n, die bei der Arbeit einen Gesichtssc­hleier trug, als rechtmäßig und nicht diskrimini­erend erachtet.

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