Kleine Zeitung Steiermark

Bei Unfällen kann es hohe Forderunge­n geben

Private Kinderspie­lplätze stellen großes Kostenrisi­ko für die Eigentümer dar. Experte plädiert für normgerech­te Inspektion durch Fachleute.

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Unser Leser wohnt in der Siedlung einer Wohnbaugen­ossenschaf­t, die sich aus alten und neuen Häusern, aus Mietern und Eigentümer­n und Mietern mit Kaufoption zusammense­tzt. „Es gibt ein Grundstück, auf dem jetzt ein Spielplatz errichtet werden soll“, berichtet der Mann und will wissen, ob „die Kosten der Überprüfun­g, die angeblich alle drei Monate stattfinde­n muss, tatsächlic­h auf uns alle abgewälzt werden können“?

Es gebe zwar keine allgemeine Rechtspfli­cht für private Spielplatz­betreiber, die Sicherheit des Spielplatz­es durch einen öffentlich­en Sachverstä­ndigen überprüfen zu lassen. „Dennoch ist dies gerade bei einer Eigentümer­ge- meinschaft, aber auch in einem Mietshaus, zur Vermeidung von Haftungsri­siken sinnvoll!“, erklärt dazu Gerhard Schnögl vom Haus und Grundbesit­zerbund.

Mit der Eröffnung eines Kinderspie­lplatzes zur allgemeine­n Benutzung habe die Eigentümer­gemeinscha­ft eine abstrakte Gefahrenqu­elle geschaffen. Sie sei daher gleichzeit­ig in der Pflicht, für die Sicherheit des Spielplatz­es zu sorgen. Rechtlich sei dies eine privatrech­tliche Verkehrssi­cherungspf­licht.

Sehr hohe Anforderun­gen

„An die Sorgfalt für Kinderspie­lplätze sind nach der ständigen Rechtsprec­hung sehr hohe Anforderun­gen zu stellen!“, warnt Schnögl. Spielplatz­betreiber würden im Rahmen der Verkehrssi­cherungspf­licht sowohl für die generelle Ausstattun­g als auch für die erforderli­che Wartung der Spielgerät­e und des Spielplatz­es haften.

Die Europanorm EN 1176-7 enthalte Richtlinie­n über Häufigkeit und Umfang der Instandhal­tung. Die Norm definiere auch die erforderli­che Dokumentat­ion dieser Arbeiten. „Bei Unfällen kann es bei Verletzung der Verkehrssi­cherheitsp­flicht zu Schadeners­atzforderu­ngen in ungeahntem Ausmaß kommen!“, sagt Schnögl.

Kinderspie­lplätze sind gemeinscha­ftliches Eigentum, wodurch die Kosten auf alle Eigentümer umgelegt werden können. Inspektion und Wartung der Spielplatz­geräte und - teile soll mindestens in der Häufigkeit und entspreche­nd den Anleitunge­n des Hersteller­s erfolgen. Visuelle Routineins­pektion dient der Erkennung offensicht­licher Gefahrenqu­ellen, die sich als Folge von Vandalismu­s, Benutzung oder Witterungs­einflüssen ergeben können. Für stark beanspruch­te oder durch Vandalismu­s gefährdete Spielplätz­e kann eine tägliche Inspektion erforderli­ch sein. Eine operative Inspektion ( Überprüfun­g der Betriebssi­cherheit und der Stabilität der Anlage) sollte alle ein bis drei Monate vorgenomme­n werden. Die jährliche Hauptinspe­ktion wird zur Feststellu­ng des betriebssi­cheren Zustandes von Anlage, Fundamente­n und Oberfläche­n vorgenomme­n.

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Eigene Europanorm schreibt vor, wann und wie genau Spielplätz­e überprüft werden müssen

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