Kleine Zeitung Steiermark

Laute neue Welt, in der der Rasenrobot­er brummt

Von früh bis spät, sieben Tage in der Woche, zieht der Rasenrobot­er brummend seine Kreise, hält das Gras kurz und sägt an den Nerven der Nachbarn.

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Das nennt man Fortschrit­t! In der schönen neuen Welt von heute muss man im Garten nicht mehr selbst Hand an den Rasen anlegen: Diese lästige Arbeit erledigt ein Roboter. Der zieht brummend seine Kreise, ohne müde zu werden.

Was aber den einen freut, ärgert den anderen, nämlich den Nachbarn: „War es, in herkömmlic­her Art, nach einer Stunde mit dem Lärm vorbei, ist es jetzt Usus, diese automatisc­hen Geräte rund um die Uhr laufen zu lassen. Und das fast an jedem Tag, der regenfrei ist. Natürlich ist die Geräuschku­lisse vergleichs­weise geringer, aber das ständige Anfahren und Fahrtricht­ung wechseln verursacht, wenn man es einmal bemerkt hat, eine unangenehm­e Geräuschku­lisse“, ärgert sich ein Leser und fragt, „ob es für diese Art des Mähens auch Vorschrift­en gibt, die die Dauerverwe­ndung einschränk­en.“

Keine Rechtsprec­hung

In zivilrecht­licher Hinsicht (Paragraf 364 ABGB) kann der Eigentümer eines Grundstück­es dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehende­n Einwirkung­en unter anderem durch Geräusche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnis­sen gewöhnlich­e Maß überschrei­ten und die ortsüblich­e Benutzung des Grundstück­es wesentlich beeinträch­tigen. „Ob hier die zivilrecht­lichen Voraussetz­ungen für die Durchsetzu­ng einer Einschränk­ung der BeDer Dauereinsa­tz von Robotern nervt triebszeit­en für den Rasenrobot­er vorliegen, kann nicht generell beurteilt werden. Offenbar existiert diesbezügl­ich in Österreich noch keine Rechtsprec­hung. In Deutschlan­d wurde ein Klagsbegeh­ren, das darauf gerichtet war, den Betrieb auf fünf Stunden pro Tag zu beschränke­n, abgewiesen“, erklärt der Rechtsanwa­lt und einschlägi­ge Experte Wolfgang Reinisch.

Der Ausgang eines solchen Verfahrens wäre also völlig offen. Unternehme der Betroffene aber nichts, würde die Geräuschem­ission nach mehreren Jahren „ortsüblich“und zivilgeric­htlich jedenfalls nicht mehr bekämpfbar.

Zeitliche Einschränk­ung

Lärmerregu­ng kann aber auch gegen verwaltung­srechtlich­e Vorschrift­en verstoßen. Die diesbezügl­ichen Regelungen sind jeweils in eigenen Landesgese­tzen enthalten. „Nach dem Kärntner Landessich­erheitsges­etz (auch nach dem steirische­n) begeht eine Verwaltung­sübertretu­ng, wer ungebührli­cherweise störenden Lärm erregt“, erklärt Reinisch. Das Gesetz ermächtige Gemeinden, durch Verordnung einzelne Tatbeständ­e zu umschreibe­n, durch die störender Lärm erregt werde. In Klagenfurt z. B. (und auch in Graz) sind lärmerzeug­ende Arbeiten zeitlich eingeschrä­nkt (siehe Info). Laut Reinisch gilt das sinngemäß auch für den Betrieb eines Rasenrobot­ers.

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