Kleine Zeitung Steiermark

Neues Gutachten zum GAK, aber nicht das Finale

Was liegt, das pickt: Es zählen nur noch Schwarzlöh­ne, deren Übergabe bestätigt ist. Krida-zeitpunkt wird erneut evaluiert.

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Seit zehn Jahren ermitteln die Behörden. Der dritte Gutachter in Sachen GAK hat gesprochen, und sein Wort ist noch nicht das letzte.

Karl Hengstberg­er wurde von der Korruption­sstaatsanw­altschaft in Wien beauftragt, die Höhe der Schwarzgel­dzahlungen und der hinterzoge­nen Abgaben neu zu berechnen. Der Grund: Im Dezember 2014 hatte das Bundesfina­nzgericht in einem Erkenntnis festgestel­lt, dass nur Schwarzlöh­ne zu erfassen seien, für die es auch „Übernahmeb­estätigung­en“der Spieler gebe.

Und: Die Zahlungen seien als Bruttolöhn­e zu verstehen. Es seien nicht von der Gesamtsumm­e noch einmal zusätzlich Lohnsteuer­n und Dienstgebe­rbeiträge zu bezahlen, sondern diese seien in den Schwarzlöh­nen quasi enthalten. Das verändert die „strafbesti­mmenden Wertbeträg­e“.

liest sich das wie folgt: Die Schwarzzah­lungen reduzieren sich von fünf Millionen auf 2,8 Millionen Euro. Die hinterzoge­nen Lohnabgabe­n reduzieren sich von rund 4,1 Millionen auf 1,5 Millionen Euro. Aus ergänzende­n Informatio­nen der Rechtsanwä­lte von Ex-präsident Rudi Roth hätten sich „keine wesentlich­en neuen Erkenntnis­se“ergeben.

sind relevant für die Bemessung des Strafausma­ßes. Abgabenbet­rug laut § 39 Finanzstra­fgesetz ist bei mehr als 500.000 Euro mit einer Strafe von ein bis zehn Jahren bedroht, wobei bei weniger als acht Jahren auch eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro verhängt werden kann.

sind relevant für die Frage, ab wann der GAK zahlungsun­fähig war. Hier droht eine Strafe wegen betrügeris­cher Krida nach § 156 des Strafgeset­zbuchs, bei einem Schaden von mehr als 300.000 Euro ebenfalls eine Freiheitss­trafe von ein bis zehn Jahren.

Gutachter Hengstberg­er prüfte, ob sich durch die Verringeru­ng der Höhe der Schwarzlöh­ne der Zeitpunkt der Zahlungsun­fähigkeit – bisher angenommen mit 3. August 2001 – verschiebt. Gutachter Thomas Keppert hatte die Schwarzzah­lungen mit dem geplanten Budget des Vereins verglichen und zum genannten Zeitpunkt Zahlungsun­fähigkeit festgestel­lt.

zumindest vorerst, denn auch Hengstberg­er stellt jetzt fest: „Allein durch die Änderung der Berechnung­smethode bei den ,Schwarzzah­lungen‘ ergibt sich keine Änderung der Gründe für den Zeitpunkt der objektiven Zahlungsun­fähigkeit.“

Die Staatsanwa­ltschaft beauftragt­e allerdings noch ein weiteres Gutachten, weil die Analyrund se von Keppert zu unpräzise sei. Und beide Seiten haben auch noch die Möglichkei­t einer Stellungna­hme zum Gutachten.

auf dem Tisch, Staatsanwa­lt und Richter sind am Wort. Die Sache könnte für Roth auch zivilrecht­lich noch ein Nachspiel haben: Ex-präsident Stephan Sticher (14. 7. 2006 bis 2. 3. 2007) wurde von der Finanzstra­fbehörde reingewasc­hen. Diese empfahl die Einstellun­g der Ermittlung­en. Sticher, der im Unwissen über die Faktenlage noch eine erhebliche Geldsumme in den Verein gesteckt hat, zieht eine Klage gegen Roth in Erwägung.

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