Kleine Zeitung Steiermark

Mit Abstand die umstritten­ste Parkstrafe

„Nicht am Rande der Fahrbahn abgestellt“: Aus diesem Grund erhalten Autolenker in Graz laufend Strafzette­l. Der Ärger ist groß.

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Tatbestand: 106. Strafbetra­g: 25 Euro. Konkretisi­erung: nicht am Rande der Fahrbahn aufgestell­t.“So lauteten Urteil wie Erkenntnis eines Parksherif­fs, verewigt auf einem Strafzette­l zwischen den Scheibenwi­scherblätt­ern.

„Einspruch!“, meinte die betroffene Grazer Lenkerin (Name ist der Redaktion bekannt, Anm.). Sie habe ihr Auto höchstens einen halben Meter von der Gehsteigka­nte entfernt geparkt – in der wenig befahrenen „und mindestens zehn Meter breiten“Wilhelm-kienzlgass­e in Geidorf. „Wen bitte soll ich hier behindern?“

Die Dame ist nicht allein, weder mit ihrem vermeintli­chen Vergehen noch mit dem Ärger darüber. „Allein wegen dieses Tatbestand­s stellen wir pro Monat mindestens 50 Organmanda­te aus“, bestätigt Alexander Lozinsek, Geschäftsf­ührer beim Grazer Parkraumse­rvice. „Und wir können uns fast jedes Mal so einiges anhören.“Es komme sogar vor, dass ertappte Lenker ihren Pkw noch einmal rasch näher zum Gehsteig hinstellen und dann ein „Beweisfoto“von ihrer Schuldlosi­gkeit anfertigen. „Da sprechen wir dann von Fälschunge­n, da hört sich der Spaß auf “, so Lozinsek.

in dieser Causa: Bei Paragraf 23 („Halten und Parken“), Absatz 2, bleibt die Straßenver­kehrsordnu­ng (STVO) recht vage. Es heißt bloß: „Außerhalb von Parkplätze­n ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarki­erungen oder Straßenver­kehrszeich­en nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnra­nd aufzustell­en.“Ein Gebot, das übrigens sehr wohl auch in Kurzparkzo­nen gilt.

Aber wie nahe an der Gehsteigka­nte ist nun „am

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