Kleine Zeitung Steiermark

Abgelichte­t und dann abgezockt

Mit versteckte­n Kameras werden Falschpark­er gefilmt und mit Besitzstör­ungsklage bedroht. Das Überwachen benachbart­er öffentlich­er Bereiche ist verboten.

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Ich habe vor ein paar Tagen eine Besitzstör­ungsklage von einem Anwalt erhalten, da ich falsch geparkt habe“, berichtete ein Leser. Der Mann hat sich daraufhin den „Parkplatz“noch einmal genauer angeschaut und dort keinen Hinweis gefunden, dass gefilmt werde. „Diese Firma hat es sich wohl zur Aufgabe gemacht, mittels versteckte­r Kameras Falschpark­er abzuzocken“, vermutet unser Leser und erklärte: „Meines Erachtens ist die Überwachun­g des öffentlich­en Raumes nicht zulässig, da über den Gehweg hinaus gefilmt wird!“

Gegen die Besitzstör­ungsklage werde er nichts machen können, meint der Pkw-fahrer, aber vielleicht gegen die Verletzung seines Rechtes, nicht gefilmt werden zu wollen.

darf man sein Fahrzeug nicht abstellen. „Der ruhige Besitz an einer Liegenscha­ft“wird von österreich­ischen Richtern sehr streng ausgelegt. Die Chance einer Abwehr besteht nur dann, wenn man absolut nicht erkennen konnte, dass es sich um einen Privatbesi­tz handelt.

„Das Datenschut­zgesetz spricht davon, dass Videoüberw­achung zulässig ist, soweit Zweck und Inhalt derselben von den gesetzlich­en Zuständigk­eiten oder rechtliche­n Befugnisse­n des Datenanwen­ders (desjenigen, der eine Videoüberw­achung durchführt) gedeckt sind und die schutzwürd­igen Geheimhalt­ungsintere­ssen der Betroffene­n nicht verletzt werden“, erklärt der Grazer Rechtsanwa­lt Heimo Hofstätter zu den datenschut­zrechtlich­en Hintergrün­den. Bei bestimmten Einrichtun­gen (Banken, Trafiken, Juweliere) werde grundsätzl­ich davon ausgegange­n, dass sie Ziel oder Ort eines gefährlich­en Angriffs werden könnten – eine Videoüberw­achung sei daher in jedem Fall zulässig. „Ob das auch für Parkplätze gilt, ist von Fall zu Fall zu beurteilen“, erklärt Hofstätter, der anfügt: „Das systematis­che Überwachen von öffentlich­en Parkplätze­n, Straßen oder Parkanlage­n durch Private ist jedenfalls nicht erlaubt. Aufgrund des staatliche­n Gewaltmono­pols sind grundsätzl­ich nur die Sicherheit­sbehörden zur Durchführu­ng von Videoüberw­achungen an öffentlich­en Plätzen berechtigt.“

Videoüberw­achungen (auch nicht meldepflic­htige) müssten aber für Betroffene deutlich erkennbar in einer Art und Weise gekennzeic­hnet sein, die es ermöglicht, der Videoüberw­achung auszuweich­en.

„Das systematis­che Überwachen öffentlich­er Parkplätze, Straßen oder Parkanlage­n durch Private ist nicht erlaubt.“

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ILLUSTRATI­ON: SINISA PISMESTROV­IC
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