Abgelichtet und dann abgezockt
Mit versteckten Kameras werden Falschparker gefilmt und mit Besitzstörungsklage bedroht. Das Überwachen benachbarter öffentlicher Bereiche ist verboten.
Ich habe vor ein paar Tagen eine Besitzstörungsklage von einem Anwalt erhalten, da ich falsch geparkt habe“, berichtete ein Leser. Der Mann hat sich daraufhin den „Parkplatz“noch einmal genauer angeschaut und dort keinen Hinweis gefunden, dass gefilmt werde. „Diese Firma hat es sich wohl zur Aufgabe gemacht, mittels versteckter Kameras Falschparker abzuzocken“, vermutet unser Leser und erklärte: „Meines Erachtens ist die Überwachung des öffentlichen Raumes nicht zulässig, da über den Gehweg hinaus gefilmt wird!“
Gegen die Besitzstörungsklage werde er nichts machen können, meint der Pkw-fahrer, aber vielleicht gegen die Verletzung seines Rechtes, nicht gefilmt werden zu wollen.
darf man sein Fahrzeug nicht abstellen. „Der ruhige Besitz an einer Liegenschaft“wird von österreichischen Richtern sehr streng ausgelegt. Die Chance einer Abwehr besteht nur dann, wenn man absolut nicht erkennen konnte, dass es sich um einen Privatbesitz handelt.
„Das Datenschutzgesetz spricht davon, dass Videoüberwachung zulässig ist, soweit Zweck und Inhalt derselben von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des Datenanwenders (desjenigen, der eine Videoüberwachung durchführt) gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden“, erklärt der Grazer Rechtsanwalt Heimo Hofstätter zu den datenschutzrechtlichen Hintergründen. Bei bestimmten Einrichtungen (Banken, Trafiken, Juweliere) werde grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie Ziel oder Ort eines gefährlichen Angriffs werden könnten – eine Videoüberwachung sei daher in jedem Fall zulässig. „Ob das auch für Parkplätze gilt, ist von Fall zu Fall zu beurteilen“, erklärt Hofstätter, der anfügt: „Das systematische Überwachen von öffentlichen Parkplätzen, Straßen oder Parkanlagen durch Private ist jedenfalls nicht erlaubt. Aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols sind grundsätzlich nur die Sicherheitsbehörden zur Durchführung von Videoüberwachungen an öffentlichen Plätzen berechtigt.“
Videoüberwachungen (auch nicht meldepflichtige) müssten aber für Betroffene deutlich erkennbar in einer Art und Weise gekennzeichnet sein, die es ermöglicht, der Videoüberwachung auszuweichen.
„Das systematische Überwachen öffentlicher Parkplätze, Straßen oder Parkanlagen durch Private ist nicht erlaubt.“