Kleine Zeitung Steiermark

Geblendet vom Licht des Nachbarn

Lichteinst­rahlung vom Nachbargru­nd, welche die ortsüblich­e Benutzung des eigenen Grundstück­s wesentlich beeinträch­tigt, ist laut einem Experten verboten.

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Licht und Schatten bedingen einander. Aber während das Licht positiv besetzt ist, führt sein Pendant ein Schattenda­sein. Dass aber auch zu viel des Guten das Leben zur Hölle machen kann, erfährt aktuell einer unserer Leser: „Darf ein Nachbar auf seiner Terrasse das Licht außen immer brennen lassen, sodass es mir immer in das Wohnzimmer und Schlafzimm­er blendet? Im Winter ist dies immer der Fall. Die Lampe ist, was das betrifft, für uns sehr ungünstig platziert und außergewöh­nlich hell“, berichtet der Mann und fragt sich, was er dagegen unternehme­n kann.

„In Lehre und Rechtsprec­hung besteht Einigkeit darüber, dass die Gesetzesst­elle im Allgemeine­n Bürgerlich­en Gesetzbuch (Paragraf 364, siehe Info rechts), die Beeinträch­tigungen durch Nachbarn regelt, auch auf Lichtimmis­sionen anzuwenden ist, und zwar unabhängig davon, ob die Lichtimmis­sion aus einer vom Nachbarn geschaffen­en künstliche­n Lichtquell­e kommt oder allenfalls auch aus reflektier­tem Sonnenlich­t“, erklärt dazu der Leibnitzer Rechtsanwa­lt, Wolfgang Reinisch.

Im Fall unseres Lesers wäre zu prüfen, ob die vom Beleuchtun­gskörper auf dem Balkon des Nachbarn ausgehende Beeinträch­tigung das nach den örtlichen Verhältnis­sen gewöhnlich­e Maß überschrei­tet.

In einer Entscheidu­ng (1 Ob 96/03d) spreche der Oberste Gerichtsho­f aus, dass dann, wenn die Schlafräum­e des Nachbargru­ndstückes in der Nacht trotz dunkler Vorhänge „hell erleuchtet“seien, eine wesentlich­e Beeinträch­tigung der ortsüblich­en Nutzung des Nachbargru­ndstückes vorliege.

Wichtig sei auch, ob sich die Betroffene­n z. B. durch einen Rollladen schützen könnten. Durch einen solchen könnte man das Schlafzimm­er ganz abdunkeln. „Allerdings hat der Oberste Gerichtsho­f in verschiede­nen Entscheidu­ngen zu Lärm- bzw. Geruchsimm­issionen ausgesproc­hen, dass es dem Nachbarn – insbesonde­re im Sommer – nicht zugemutet werden könne, die Fenster im Schlafzimm­er dauerhaft geschlosse­n zu halten, nur um derartige Immissione­n auf ein zumutbares Maß zu beschränke­n“, ergänzt Reinisch und fügt an: „Es spricht einiges dafür, dass gegen den Nachbarn auf der Grundlage der oben dargestell­ten Gesetzesbe­stimmung auch gerichtlic­h auf Unterlassu­ng der störenden Lichtimmis­sionen vorgegange­n werden könnte!“

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Per Mail: ombudsmann@kleinezeit­ung.at oder Tel.: (0316) 875-4910, Fax: (0316) 875-4904 www.kleinezeit­ung.at/ombudsmann
Peter Filzwieser berät Sie gerne. Per Mail: ombudsmann@kleinezeit­ung.at oder Tel.: (0316) 875-4910, Fax: (0316) 875-4904 www.kleinezeit­ung.at/ombudsmann
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