Geblendet vom Licht des Nachbarn
Lichteinstrahlung vom Nachbargrund, welche die ortsübliche Benutzung des eigenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, ist laut einem Experten verboten.
Licht und Schatten bedingen einander. Aber während das Licht positiv besetzt ist, führt sein Pendant ein Schattendasein. Dass aber auch zu viel des Guten das Leben zur Hölle machen kann, erfährt aktuell einer unserer Leser: „Darf ein Nachbar auf seiner Terrasse das Licht außen immer brennen lassen, sodass es mir immer in das Wohnzimmer und Schlafzimmer blendet? Im Winter ist dies immer der Fall. Die Lampe ist, was das betrifft, für uns sehr ungünstig platziert und außergewöhnlich hell“, berichtet der Mann und fragt sich, was er dagegen unternehmen kann.
„In Lehre und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass die Gesetzesstelle im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 364, siehe Info rechts), die Beeinträchtigungen durch Nachbarn regelt, auch auf Lichtimmissionen anzuwenden ist, und zwar unabhängig davon, ob die Lichtimmission aus einer vom Nachbarn geschaffenen künstlichen Lichtquelle kommt oder allenfalls auch aus reflektiertem Sonnenlicht“, erklärt dazu der Leibnitzer Rechtsanwalt, Wolfgang Reinisch.
Im Fall unseres Lesers wäre zu prüfen, ob die vom Beleuchtungskörper auf dem Balkon des Nachbarn ausgehende Beeinträchtigung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet.
In einer Entscheidung (1 Ob 96/03d) spreche der Oberste Gerichtshof aus, dass dann, wenn die Schlafräume des Nachbargrundstückes in der Nacht trotz dunkler Vorhänge „hell erleuchtet“seien, eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung des Nachbargrundstückes vorliege.
Wichtig sei auch, ob sich die Betroffenen z. B. durch einen Rollladen schützen könnten. Durch einen solchen könnte man das Schlafzimmer ganz abdunkeln. „Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in verschiedenen Entscheidungen zu Lärm- bzw. Geruchsimmissionen ausgesprochen, dass es dem Nachbarn – insbesondere im Sommer – nicht zugemutet werden könne, die Fenster im Schlafzimmer dauerhaft geschlossen zu halten, nur um derartige Immissionen auf ein zumutbares Maß zu beschränken“, ergänzt Reinisch und fügt an: „Es spricht einiges dafür, dass gegen den Nachbarn auf der Grundlage der oben dargestellten Gesetzesbestimmung auch gerichtlich auf Unterlassung der störenden Lichtimmissionen vorgegangen werden könnte!“