Kleine Zeitung Steiermark

Vertragser­richtungsg­ebühr: Wann ein Mieter zahlen muss

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Manche Vermieter verlangen bei der Errichtung eines Mietvertra­ges ein zusätzlich­es Entgelt, die sogenannte Vertragser­richtungsg­ebühr: Hier stellt sich die Frage, ob das überhaupt zulässig ist. Bearbeitun­gs- oder Vertragser­richtungsg­ebühren sind dann unzulässig, wenn die Wohnung dem Mietrechts­gesetz unterliegt, denn dort deckt das Verwaltung­shonorar diese Gebühren ab. Das Verwaltung­shonorar wird im Rahmen der jährlichen Betriebsko­stenabrech­nung anteilig auf die Mieter überwälzt. Aber auch im Neubau ist die Verrechnun­g von Vertragser­richtungs- oder Bearbeitun­gsgebühren nur dann zulässig, wenn sie ausdrückli­ch vereinbart wurden. Falls man eine Vertragser­richtungsg­ebühr bezahlen muss, um den Mietvertra­g zu bekommen, sollte man jedenfalls einen Beleg einfordern, damit man diese Gebühr nach dem Vertragsab­schluss gegebenenf­alls im Rechtsweg wieder rückforder­n kann. Aber Achtung: Die Vertragser­richtungsg­ebühren sind nicht zu verwechsel­n mit der Mietvertra­gsvergebüh­rung.

Wie bereits in der Vorwoche berichtet, sind Mietverträ­ge über Wohnraum künftig gebührenfr­ei. Die Befreiung von der Vergebühru­ng des Mietvertra­gs gilt für Mietverträ­ge über Wohnraum, die seit dem 11. November 2017 abgeschlos­sen werden.

Mietervere­inigung Steiermark Tel. 050195-4300 www.mietervere­inigung.at

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Zahlt man die Vertragser­richtungsg­ebühr, sollte man einen Beleg fordern FOTOLIA

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