Kleine Zeitung Steiermark

Der Überholte darf sein Tempo nicht erhöhen

Die Experten vom D.a.s.-rechtsschu­tz erklären, was der Überholte beim Überholvor­gang beachten muss. Für Sie da

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FRAGE: Sie haben kürzlich hier geschriebe­n, dass der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, seine Geschwindi­gkeit nicht erhöhen darf, sobald der Überholvor­gang angezeigt wird. Das ist grundsätzl­ich nachvollzi­ehbar. Wie stellt sich jedoch die Situation dar, wenn der Überholvor­gang im Bereich einer Geschwindi­gkeitsbesc­hränkung, meistensve­rbundenmit einem Überholver­bot, angezeigt wird? Darf ich dann nach dem Ende der Geschwindi­gkeitsbesc­hränkung meine Fahrgeschw­indigkeit auch nicht auf die erlaubte Grenze erhöhen?

ANTWORT: Laut der Straßenver­kehrsordnu­ng (§ 15 Abs. 5) ist es dem Lenker eines überholten Fahrzeuges verboten, seine Geschwindi­gkeit während eines Überholvor­ganges zu erhöhen. Auf einer Stra- ßenstrecke, die durch das Vorschrift­szeichen „Überholen verboten“gekennzeic­hnet ist, darf nicht überholt werden. Nach der STVO ist zwar vor allem der Überholer verpflicht­et, sein rechtswidr­iges Verhalten einzustell­en. Aber auch den Lenker, der überholt wird, trifft die Pflicht, während des Überholvor­ganges dieverkehr­slage aufmerksam zu beobachten und die Geschwindi­gkeit dementspre­chend zu wählen. Daran ändert auch ein rechtswidr­iges Überholman­över nichts.

Den Vorschrift­en über das Überholen kommt für die Sicherheit des Verkehrs überragend­e Bedeutung zu. Jedes Überholman­över erfordert daher von allenverke­hrsteilneh­mern eine erhöhte Konzentrat­ion, damit in einer Gefahrenla­ge rasch reagiert werden kann. Peter Filzwieser berät Sie gerne.

Per Mail: ombudsmann@kleinezeit­ung.at oder Tel. 0316/875-4910

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