„Der Schutzstreifen ist ein Teil des Gehsteiges!“
Gabriele Zöscher, Verkehrsjuristin beim ÖAMTC, erklärt, warum man auf dem Schutzstreifen nicht parken darf. Für Sie da
FRAGE: Ich habe meinenwagen auf einem schmalen, mit Granitsteinen gepflasterten Streifen zwischen Gehsteig und Straße abgestellt und dafür eine Anzeige von der Bezirkshauptmannschaft erhalten. Dieser Streifen, der Gehsteig und die Straße sind niveaugleich. Ist die Behördeim Recht oder ich? Die Frage, die sich mir stellt, lautet: Was ist Fahrbahn und was ist Gehsteig?
ANTWORT: Bei der Anfrage Ihres Lesersmussmanfolgendes vorausschicken: Es gibt einerseits die im Paragrafen zwei Absatz eins Ziffer 10 STVO (Straßenverkehrsordnung) verankerte Begriffsdefinition des Gehsteiges als eines für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzten Teils der Straße. Andererseits gibt es aber auch die RVS (Richtlinien für Verkehr und Straße). Das für die gegenständliche Frage maßgebliche Thema darin wäre die „Querschnittsgestaltung von Innerortsstraßen“. In diesen Richtlinien ist geregelt, dass Gehsteige von der Fahrfläche, wenn erforderlich, durch einen „Schutzstreifen“zu trennen sind. Dieser „Schutzstreifen“ist Teil des Gehsteiges. Die Oberfläche des „Schutzstreifens“soll vom übrigen Gehsteig unterschiedlich gestaltet sein.
Ihr Leser stand laut seiner Skizze und Schilderung mit seinem Kraftfahrzeug teilweise auf der Granitsteinpflasterung. Und diese ist laut RVS eben ein „Schutzstreifen“und damit Teil des Gehsteiges. Die Behörde ist mit ihrer Anzeige deshalb auch im Recht. Peter Filzwieser berät Sie gerne.
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