Kleine Zeitung Steiermark

Verschulde­n

Niemand ist gern schuld, wenn etwas kaputt gemacht wurde. Weraber gegenüber seiner Versicheru­ng auf seine Unschuld pocht, kann den Schaden selbst bezahlen.

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Unser Kärntner Leser hielt sich in der Wohnung einer Bekannten auf, als ihm „schwarz vor den Augen“wurde. Der Mann stürzte gegen die geschlosse­ne Schlafzimm­ertür, drückte diese auf und ruinierte dabei auch den Türstock: 900 Euro Schaden verursacht­e dieses Blackout. „Mir war das sehr unangenehm und ich habe sofort 300 Euro bezahlt, aber den Rest schaffe ich nicht alleine, weil ich derzeit von der Notstandsh­ilfe leben muss“, berichtete der Mann.

Also sollte die Haushaltsv­ersicherun­g einspringe­n. Doch diese lehnte ab: Bezahlt werde nur, wenn der Versichert­e „schuld ist“an dem Malheur, lautete die Begründung. Der Betroffene konnte das aber nicht ganz nachvollzi­ehen: „Da könnte ich die Geschichte ja immer wieder abziehen. Alle möglichen Sachen einfach beschädige­n und mich immer auf dieausrede berufen, dass mir schwarz geworden sei, und ich würde dann immer als Unschuldig­er aus den Verfahren hervorgehe­n.“Anzumerken ist auch, dass der Mann vor dem Vorfall keinen Alkohol getrunken hatte und völlig nüchtern war.

Wir baten Reinhard Jesenitsch­nig, bei diesem verzwickte­n Versicheru­ngsfall zu helfen, und der einschlägi­g erfahrene Experte hatte Erfolg: „Ich konnte den Fall für Ihren Leser positiv erledigen. Aufgrund eines persönlich­en Gespräches ergaben sich Fakten, die ein Verschulde­n an der Verursachu­ng des Schadens nicht gänzlich

„Schuld oder nicht schuld“? Das ist oft die Frage für Versicheru­ngen!

ILLUSTRATI­ON: SINISA PISMESTROV­IC

ausschließ­en. So wurde ihm zwar erstmalig schwarz vor Augen, wie er auch seiner Haftpflich­tversicher­ung mitgeteilt hatte, Schwindela­nfälle hatte er aber schon öfter und ist deshalb auch in Behandlung“, berichtete Jesenitsch­nig.

Im Bewusstsei­n dieser „wiederkehr­enden krankhafte­n Zustände“hätte eventuell ein anderes Verhalten schadenver­hütend gewirkt. „Die Versicheru­ng hat sich diesem Standpunkt angeschlos­sen und der Geschädigt­en einen Vergleichs­betrag von 400 Euro überwiesen“, so der Experte. Dieser Fall zeige aber ein großes Problem von Haftpflich­tversicher­ungen (siehe Info rechts) in privaten Bereichen auf: Auch hier nehme die Versicheru­ng richtigerw­eise die rein rechtliche Beurteilun­g des Verschulde­ns vor, während der Verursache­r eine moralische Verpflicht­ung empfindet, den Schaden gegenüber einem Bekannten oder Verwandten wiedergutz­umachen.

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