Unfall im Kindergarten: Jetzt „pickt“das Urteil
der Aufsichtspflicht vor, weil die Kindergärtnerin allein mit 21 Kindern geturnt hat. Die erfahrene Pädagogin hatte sich entschieden, trotz Krankheitsausfalls einer Kollegin die Bewegungseinheit abzuhalten. Laut Urteil hätte sie die Mädchen ermahnen müssen, die beim gemeinsamen Rutschen schaukelten. Das Rutschen zu zweit wäre nur erlaubt gewesen, wenn die Aufsichtsperson direkt daneben gestanden wäre. Das OLG hielt fest, die Aufsichtsperson hätte sie bei der Hand nehmen müssen.
Nun hat die Erstinstanz, an die deroghdie Causa zur endgültigen Klärung zurückgewiesen hat, entschieden: Die Familie erhält rund 2400 Euro Schadenersatz, der Gemeindekindergarten haftet auch für mögliche Folgeschäden, sollte es in Zukunft zu Beschwerden oder Berufsunfähigkeit kommen.
Der Bürgermeister der Gemeinde versichert, man habe die Mitarbeiter des Kindergartens sensibilisiert, dass hier künftig noch sorgfältiger auf die Aufsichtspflicht geachtet werde. Die Summe begleicht die Versicherung des Gemeindekindergartens, für die Pädagogin gibt es keinekonsequenzen. Bezüglich der Folgeschäden gibt es aber eine gewisse Unsicherheit, sagt der Ortschef: „Das Mädchen hatte unglücklicherweise kurz danach noch einen Reitunfall und zog sich den gleichen Armbruch ein zweites Mal zu. Es wird also – falls es, was wir nicht hoffen, Folgeschäden gibt – schwierig festzustellen sein, aufgrund welcher Verletzung diese bestehen.“