Strittigerfall zwischen zwei Versicherungen
Beimwechsel von einer Versicherung zur anderen drohte unsere Leserin um ihren Versicherungsschutz umzufallen: Unser Experte vermittelte erfolgreich!
Unserer Leserin wurde der Vertrag von ihrer Rechtsschutzversicherung gekündigt; sie wechselte zu einer anderen. In beiden war Erbrecht inkludiert. Dann trat ein Versicherungsfall ein: Der Gatte der Frau starb; die außereheliche Tochter des Verstorbenen streitet mit der Stiefmutter vor Gericht um das Erbe. Doch beide Versicherungen lehnten die Finanzierung des Prozesses ab. Die alte Versicherung sagte, der „Schadensfall“wäre erst nach der Kündigung eingetreten; die neue behauptete, der Zeitpunkt liege vor Abschluss des Vertrags. Während die eine Versicherung die „Klagseinbringung“durch die Stieftochter als „Fallbeginn“ansieht, nannte die andere den Tod des Erblassers als ausschlaggebend. Also drohte die Versicherte zwischen dem Streit der beiden Institute durchzufallen und auf ihren Kosten sitzen zu bleiben.
Der Versicherungsexperte Reinhard Jesenitschnig kümmerte sich auf unsere Bitte hin um diesen „hochinteressanten Fall“und traf nach eingehender Recherche bei allen relevanten Personen die Beurteilung: „Die alte Versicherung ist zur Schadensdeckung verpflichtet!“
Laut Jesenitschnig sei bei einem Vertragswechsel der „hypothetische Parteiwille“zu beachten, der darauf gerichtet sei, dass im Folgevertrag eine im Vorvertrag bestandene Deckung nahtlos weitergeführt werde. Wäre der Versicherungsfall während dervertragslaufzeit des neuen Versicherers eingetreten, hätte dieser De- ckung zu geben, unabhängig davon, ob der Erbfall für ihn vorvertraglich oder innerhalb des ersten Jahres (siehe Info rechts) ab Vertragsbeginn eingetreten wäre. Strittig sei somit also die Frage: „Wann ist der Versicherungsfall eingetreten?“„Nicht erst durch die Klagseinbringung der Stieftochter“, urteilte der Experte, sondern bereits bei der ersten Verlassenschaftsverhandlung, als die Stieftochter eine aus Sicht unserer Leserin unberechtigte Forderung als Pflichtteil geltend gemacht habe. „Dies würde aber bedeuten, dass sich sowohl der Erbfall als Voraussetzung für einen Versicherungsfall als auch der Versicherungsfall selbst (siehe Info rechts) innerhalb der Vertragslaufzeit des alten Vertrages ereigneten“, erklärte Jesenitschnig. Diese Argumente unterbreitete der Anwalt unserer Leserin der alten Versicherung und hatte damit Erfolg: „Die Kostendeckung für das anhängige Verfahren wurde erteilt“, erfuhren wir nun vom Anwalt.