Beimmutterschaftsaustritt bleibt Abfertigung erhalten
Bernadette Pöcheim von der AK über den Vorteil eines Mutterschaftsaustritts bei altem Abfertigungsmodell. Für Sie da
FRAGE: Ich habe ein Kind und möchte deshalb nicht mehr so weit pendeln. Gibt es eine Möglichkeit, dass ich bei einem Jobwechsel die Abfertigung nicht verliere? ANTWORT: Die beste Lösung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses istundbleibt die einvernehmliche Auflösung. Dadurch bleibt auch der gesamte Abfertigungsanspruch erhalten. Die Einvernehmliche setzt allerdings, wie der Name schon sagt, das Einverständnis des Arbeitgebers voraus. Ist er dazu nicht bereit, haben Mütter in Karenz immer noch die Möglichkeit, einen sogenannten Mutterschaftsaustritt bekannt zu geben.
Spätestens drei Monate vor dem Ende der arbeitsrechtlichen Karenz, die mit dem zweiten Geburtstag des Kindes endet, müssen Sie Ihren Austritt schriftlich erklären, dann bleibt Ihnen zumindest der Anspruch auf Ihre halbe Abfertigung erhalten (maximal drei Monatsentgelte). Leichter ist es mit demmodell Abfertigung neu für Arbeitsverhältnisse, die ab Jahresbeginn 2003 begründet wurden: Auch diese Frauen können einen Mutterschaftsaustritt erklären. Sie behalten damit den Anspruch auf jene Gelder, die in die Mitarbeitervorsorgekassa eingezahlt wurden. Hat Ihr Dienstverhältnis inklusive Karenz bereits mehr als drei Jahre angedauert, können Sie sich das Geld auch schon auszahlen lassen.
Eine ähnliche Regelung existiert für einen Austritt während der Elternteilzeit. Hier kann auch ein Austritt ausgesprochen werden – wieder spätestens drei Monate vor Ende der Elternteilzeit. Peter Filzwieser berät Sie gerne.
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