Was zu tun ist, wenn die Jahresabrechnung kommt
Im
Zuge der Legung der Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter bzw. die Hausverwaltung den Mietern auch die Möglichkeit bieten, in die Belege Einsicht zu nehmen.
Neben der Einsicht haben Mietparteien allerdings auch das Recht, Kopien der Belege zu erhalten. Dafür muss man aber aktiv einen Kostenersatz anbieten. Es ist somit unbedingt sinnvoll, bei Bedarf nur Kopien einzelner Belege anzufordern, da sonst der Kostenersatz je nach Größe der Wohnhausanlage unter Umständen sehr teuer werden kann.
Zu den geltenden Fristen ist Folgendes zu sagen: Betriebskostenüberprüfungen sind in einem Haus, auf welches das Mietrechtsgesetz voll anwendbar ist, aber auch bei der ABGB-MIETE bis zu drei Jahre rückwirkend möglich.
Bei Wohnungen von gemeinnützigen Bauträgern und im Heizkostenabrechnungsgesetz hingegen drängt die Zeit: Hier haben Mietparteien nur sechs Monate Zeit, einen schriftlich begründeten Einspruch zu erheben, ansonsten gilt die Abrechnung als genehmigt.
Für die rechtzeitige Geltendmachung von Betriebskosten genügt übrigens eine Aufstellung der Ausgabenpositionen, die der Vermieter in dem betreffenden Abrechnungsjahr verrechnen möchte – samt den dazugehörigen Belegen .
Werden die Kosten im Anwendungsfall des Mietrechtsgesetzes nicht innerhalb einer Jahresfrist ab Ende des Verrechnungsjahres durch Legung oder Ergänzung der Abrechnung geltend gemacht, so können diese Positionen in Folge nicht mehr weiterverrechnet werden.
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