Kleine Zeitung Steiermark

Was zu tun ist, wenn die Jahresabre­chnung kommt

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Im

Zuge der Legung der Betriebsko­stenabrech­nung muss der Vermieter bzw. die Hausverwal­tung den Mietern auch die Möglichkei­t bieten, in die Belege Einsicht zu nehmen.

Neben der Einsicht haben Mietpartei­en allerdings auch das Recht, Kopien der Belege zu erhalten. Dafür muss man aber aktiv einen Kostenersa­tz anbieten. Es ist somit unbedingt sinnvoll, bei Bedarf nur Kopien einzelner Belege anzuforder­n, da sonst der Kostenersa­tz je nach Größe der Wohnhausan­lage unter Umständen sehr teuer werden kann.

Zu den geltenden Fristen ist Folgendes zu sagen: Betriebsko­stenüberpr­üfungen sind in einem Haus, auf welches das Mietrechts­gesetz voll anwendbar ist, aber auch bei der ABGB-MIETE bis zu drei Jahre rückwirken­d möglich.

Bei Wohnungen von gemeinnütz­igen Bauträgern und im Heizkosten­abrechnung­sgesetz hingegen drängt die Zeit: Hier haben Mietpartei­en nur sechs Monate Zeit, einen schriftlic­h begründete­n Einspruch zu erheben, ansonsten gilt die Abrechnung als genehmigt.

Für die rechtzeiti­ge Geltendmac­hung von Betriebsko­sten genügt übrigens eine Aufstellun­g der Ausgabenpo­sitionen, die der Vermieter in dem betreffend­en Abrechnung­sjahr verrechnen möchte – samt den dazugehöri­gen Belegen .

Werden die Kosten im Anwendungs­fall des Mietrechts­gesetzes nicht innerhalb einer Jahresfris­t ab Ende des Verrechnun­gsjahres durch Legung oder Ergänzung der Abrechnung geltend gemacht, so können diese Positionen in Folge nicht mehr weiterverr­echnet werden.

Mietervere­inigung Steiermark Tel. 050195-4300 www.mietervere­inigung.at

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