Kleine Zeitung Steiermark

12 Jahre Haft für brutale Angriffe auf Frauen

- Von Alfred Lobnik

Auf dem Murradweg in Graz fiel der Angeklagte dreimal über Frauen her. Das Gericht näherte sich der Höchststra­fe.

Auf den ersten Blick würde niemand dem schmächtig­en, unterwürfi­g auftretend­en Angeklagte­n (41) zutrauen, was ihm die Staatsanwa­ltschaft anlastet: drei Vergewalti­gungsversu­che und der Versuch der geschlecht­lichen Nötigung. Der geborene Inder war imvergange­nen September am Murradweg in Graz unterwegs, als er eine Joggerin die Böschung hinunterst­ieß und sie zu vergewalti­gen versuchte. Er scheiterte, weil sein Opfer um Hilfe rief.

Im Oktober soll er mit dem Fahrrad eine Frau verfolgt und zu Boden gerissen haben, um sie zu vergewalti­gen. Der Täter floh vor Passanten. Kurz vor Weihnachte­n zerrte er eine Frau vom Fahrrad und zwang sie auf die Knie – auch in diesem Fall kamen Passanten gerade noch rechtzeiti­g.

„Ich erinnere mich gar nicht, es tut mir leid, sehr leid. Alkohol spielt immer wieder eine große Rolle“, sagt, nein, schreibt er in einem Brief, den er Richterin Julia Riffel übergibt. Ohne Alkohol sei er „ein ganz anderer Mensch“, beteuert er unter Tränen. Das Problem ist nur, dass er häufig trinkt und schon zwei Vorstrafen wegen versuchter Vergewalti­gung hat: vier Jahre aus dem Jahr 2009 und drei Jahre aus dem Jahr 2013. Dadurch erhöht sich die Strafdrohu­ng für ihn auf ein bis 15 Jahre.

Eine kombiniert­e Persönlich­keitsstöru­ng attestiert Gutachter Manfred Walzl. Er sei zurechnung­sfähig und zumindest bei der letzten Tat nur „mittelgrad­ig berauscht“gewesen. Eine Einweisung in eine Anstalt für abnorme Rechtsbrec­her sei unbedingt nötig – unter Alkohol könne er jederzeit wieder eine ähnliche Tat begehen.

Der Angeklagte sagt, er wisse, dass Alkohol ihn enthemmt und den Sexualtrie­b erhöht. „Warumtrink­en Sie dann?“, fragt die Richterin. Er setzt – sehr zum Missfallen des Gerichts – zu einer weitschwei­figen, weinerlich­en Erklärung an.

Der Schöffense­nat verurteilt ihn zu zwölf Jahren (nicht rechtskräf­tig) und verhängte die Einweisung. In einem Fall wird er freigespro­chen, das zweiteopfe­r sagt aus, er sei eindeutig nicht der Täter gewesen.

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